05 Februar

Vereinbarungen zu Abschlagszahlungen in Bauverträgen und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Praxisproblem:

Der Unternehmer ist im Werkvertragsrecht zur Vorleistung verpflichtet. Gemäß § 632a BGB kann der Unternehmer hiervon abweichend Abschlagszahlungen verlangen.

Nach § 632a Abs. 3 BGB ist für den Fall, dass der Bauherr Verbraucher ist und der Werkvertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks geschlossen wurde, vom Unternehmen eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Vertragssumme zu leisten.

Werden Abschlagszahlungen auf der Grundlage von Allgemeine Geschäftsbedingungen verlangt, stellt sich die Frage der Wirksamkeit der Forderung.

Die Entscheidung:

Ein Bauunternehmen, welches Häuser und Eigentumswohnungen errichtet, verwendet gegenüber seinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, welches unter der Überschrift „Zahlungsplan“ folgende Regelung enthält:

„Zahlungen sind gemäß folgendem Zahlungsplan zu leisten:
Nach Fertigstellung des ersten Entwurfs 7%
(…)“

Auf den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit geht das Vertragsmuster nicht ein. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof aktuell entschieden hat (BGH, Urteil vom 08.11.2012, Az. VII ZR 191/12).

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher regelt, ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung eines Unternehmers einzugehen, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen.

Es besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Gefahr, dass der Verbraucher davon abgehalten werden könnte, seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung geltend zu machen.

Die Praxisempfehlung:

  1. Bei der Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist darauf zu achten, dass es nicht zu unwirksamen, weil unklaren, widersprüchlichen oder vom Sinn und Zweck des Gesetzes abweichenden Regelungen kommt. Es besteht dann stets die Gefahr, dass auch gesetzlich eingeräumte Möglichkeiten aufgrund der unwirksamen Regelung gänzlich entfallen und der Unternehmer schlechter gestellt ist, als ohne die verwendete Klausel in seinen AGB.
     
  2. Wird von einem Verbraucher die Zahlung eines Abschlages auf die Werklohnforderung erhoben, sollte immer geprüft werden, ob diese Forderung auch zu Recht erhoben wird - das BGB sieht als Regelfall vor, dass der Unternehmer in Vorleistung tritt.
  3.  

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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