13 Juni

Insolvenzanfechtung: Rechte des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14

Das Praxisproblem

Ein Schuldner bittet um den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Ein ganz normaler Vorgang?

Grundsätzlich ja, nur was geschieht, wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt und der Insolvenzverwalter die Anfechtung der von dem Schuldner in den letzten Monaten geleisteten Zahlungen erklärt?

Das Insolvenzrecht kennt in den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) eine Reihe von Gründen, die einen Insolvenzverwalter zu einer Anfechtung einer Zahlung des Schuldners an einen Dritten berechtigen.

Die Anfechtung einer Zahlung durch den Insolvenzverwalter führt dazu, dass ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch auf Leistung an die Insolvenzmasse entsteht. Der Zahlungsempfänger muss also die erhaltenen Gelder an den Insolvenzverwalter zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückzahlen.

Der Zeitraum innerhalb dessen der Insolvenzverwalter Zahlungen des Schuldner anfechten kann beträgt bis zu 10 Jahre nach Erhalt der Zahlung, wenn bestimmte subjektive Merkmale hinzutreten. Hierzu gehört beispielsweise die Kenntnis des Zahlungsempfängers um die wirtschaftliche Situation und Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

In den letzten Jahren war in der Rechtsprechung eine deutliche Tendenz zu erkennen, die Anforderungen an die Kenntnis des Zahlungsempfängers von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners deutlich herabzusetzen und so in großem Umfang Insolvenzanfechtungen zuzulassen.

Die Entscheidung

Dem Bundesgerichtshof lag jetzt ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem ein Schuldner darum gebeten hatte, eine fällige Verbindlichkeit in Raten zahlen zu dürfen. Es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Der Schuldner zahlte dann zunächst auch die vereinbarten Raten. Das Unternehmen des Schuldners fiel dann gleichwohl in Insolvenz.

Der Insolvenzverwalter hat die Vereinbarung der Ratenzahlungsvereinbarung zum Anlass genommen, die von dem Schuldner in Erfüllung der Ratenzahlungsvereinbarung geleisteten Zahlungen anzufechten und von dem Gläubiger zurückverlangt.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt in einer Entscheidung vom 16.04.2015 feststellte. Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Anderes gilt allerdings dann, wenn der Schuldner erklärt, er könne seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht bedienen.

Die Praxisempfehlung

Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten, wenn durch einen Insolvenzverwalter an Ihr Unternehmen erfolgte Zahlungen angefochten werden und Ihr Unternehmen auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Geben Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung insbesondere keine Stellungnahmen gegenüber dem Insolvenzverwalter ab.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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