Neue Mieterschutzverordnung NRW: Was gilt ab 01.07.2020?
17 Juni

Neue Mieterschutzverordnung NRW: Was gilt ab 01.07.2020?

Nordrhein-Westfalen soll eine neue Mieterschutzverordnung bekommen, die zum 01.07.2020 in Kraft treten soll. Die Mietpreisbegrenzung bei Neuvertragsmieten, die Bestandsmieten und der Kündigungsschutz werden neu regelt.

Die Landesregierung hatte über die Wirksamkeit der 2015 verabschiedeten landesrechtlichen Mietverordnungen ein Gutachten anfertigen lassen, welches nun vorliegt.

Danach sind die Neuvertragsmieten in Nordrhein-Westfalen gestiegen (im Vergleich zu 2004 um real plus 2,3 Prozent), liegen aber zwölf Prozent niedriger als der bundesdeutsche Mittelwert.

Insgesamt ergibt sich aus den Analysen, dass in NRW nur in wenigen Gemeinden eindeutig ein angespannter Mietwohnungsmarkt vorliegt.

Dortmund und die übrigen Städte und Kreise des Ruhrgebiets zählen nach diesem Gutachten nicht zu den Gebieten mit einem angespannten Mietwohnungsmarkt, werden sich also ab dem 01.07.2020 nicht mehr im Geltungsbereich der neuen Verordnung befinden.

Was bedeutet das?

  1. Es gilt wieder die gesetzliche Kappungsgrenze von 20% bei Bestandsmieten gem. § 558 BGB.
  2. Die Mietpreisbremse bei Neuvermietung entfällt.
  3. Nach einer Umwandlung in Wohnungseigentum und deren Veräußerung greift wieder die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB, wonach sich ein Erwerber bereits nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung auf Eigenbedarf berufen kann.

 

In folgenden 18 Gemeinden soll die neue Verordnung ab dem 01.07.2020 gelten:

  • Siegburg
  • Bonn
  • Düsseldorf
  • Köln
  • Münster
  • Bad Honnef
  • Alfter
  • Bornheim
  • Bergisch Gladbach
  • Rösrath
  • Wesseling- Hennef (Sieg)
  • Niederkassel
  • Wachtberg
  • Pulheim
  • Königswinter
  • Leichlingen (Rheinland)
  • Telgte

 

Hier greifen sodann folgende Regeln:

  1. Die Miete darf bei Anmietung einer Wohnung max. 10 % über der ortsüblichen Miete liegen.
  2. Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverträgen dürfen innerhalb von drei Jahren nur 15 % betragen.
  3. Es verbleibt bei einer fünfjährigen Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum und Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung.

 

Gelesen 3285 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER