Kürzung der gesetzlichen Urlaubsansprüche während der Elternzeit?
09 Juli

Kürzung der gesetzlichen Urlaubsansprüche während der Elternzeit?

BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18

Das Praxisproblem

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Arbeitgeber den Erholungsurlaub ihrer Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, anteilig um ein Zwölftel für jeden vollen Elternzeit-Monat kürzen.

Eine Verpflichtung zur Kürzung besteht für die Arbeitgeber nicht.

Grundsätzlich entstehen Urlaubsansprüche jedoch auch während der Elternzeit. Dies können Arbeitgeber verhindern, indem sie dem Arbeitnehmer gegenüber eine ausdrückliche Kürzungserklärung abgeben.

Umstritten war, ob diese Kürzungsmöglichkeit der Arbeitgeber europarechtswidrig ist. Dies hat der EuGH im Oktober 2018 in einem Fall aus Rumänien zu Gunsten der Arbeitgeberseite verneint.

Im Gegensatz zum deutschen Recht sieht das rumänische Recht nicht nur eine Kürzungsmöglichkeit, sondern eine automatische Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit vor.

Das BAG musste sich nunmehr mit der konkreten Frage beschäftigen, ob die deutsche Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

 

Die Entscheidung

Seit dem 01.06.2001 war die Klägerin bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 15.12.2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit.

Mit Schreiben vom 23.03.2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30.06.2016 und beantragte unter Einbeziehung der wegen der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren.

Die Beklagte gewährte ihr daraufhin vom 04.04.2016 bis zum 02.05.2016 Urlaub, wobei sie die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ablehnte.

Die Klägerin machte sodann die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage der Klägerin abgewiesen. Auch ihre Revision vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte habe die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Möchte der Arbeitgeber von der ihm eingeräumten Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen, so müsse er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben. Ausreichend sei es, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar sei, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte.

Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine abweichende Regelung vereinbart hätten.

Insbesondere sei die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG europarechtskonform. Das Unionsrecht verlange nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

 

Praxisempfehlung

Vor dem Hintergrund der Entscheidung können Arbeitgeber nunmehr rechtssicher Urlaubsansprüche um ein Zwölftel pro vollen Monat der Elternzeit kürzen, wenn sie entsprechende, eindeutige Erklärungen gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben.

Ob Arbeitgeber die Erklärung vor, während oder nach Beendigung der Elternzeit abgeben ist unerheblich. Wichtig ist, dass sie die Kürzungserklärung jedenfalls vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeben, da die Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG auf den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Anwendung findet.

 

Gerne beraten wie Sie!

 

Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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