OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, 16 U 56/17
Das Praxisproblem
Ein Tiefbauunternehmen soll im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und/oder Grabungen vornehmen.
Im Rahmen der Arbeiten kommt es sodann zu Beschädigungen an etwaigen Versorgungsleitungen und es stellt sich die Frage nach der Haftung.
Die Entscheidung
In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall führte ein Tiefbauunternehmen - als Nachunternehmer - Bohrungen durch. In diesem Zusammenhang beschädigte es vier Kabelschutzrohre sowie zwei Lichtwellenleiterkabel eines Versorgungsträgers.
Jener Versorgungsträger machte daraufhin Schadensersatzansprüche sowohl gegen den Hauptunternehmer als auch gegen den Nachunternehmer geltend. Der Versorgungsträger begründete seine Ansprüche damit, dass sich beide Unternehmer nicht hinreichend über die im Boden befindlichen Versorgungsleitungen informiert hätten.
Die beiden Unternehmer erwiderten insoweit, dass die beschädigte Versorgungsleitung nicht in den bauseits zur Verfügung gestellten Lageplänen enthalten war. Der Nachunternehmer wendete darüber hinaus ein, dass er nicht beauftragt worden sei, vorhandene Kabel selbst zu orten. Insofern habe er sich auf die vorgelegten Pläne verlassen dürfen.
Nach dem Landgericht Köln verurteilte auch das OLG Köln beide Unternehmer gesamtschuldnerisch zur Zahlung.
Beide Unternehmer würden wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB haften. Sofern ein Tiefbauunternehmen im Bereich von öffentlichen Straßen und wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, müsse es sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind.
Die erhebliche Bedeutung von Versorgungsleitungen, wie z.B. Strom-, Gas-, Wasser- und Telefonleitungen, deren Beschädigungen möglicherweise gravierende Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Wirtschaft haben, machten ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig.
Werden, wie vorliegend, Planunterlagen eines Dritten vorgelegt und ergeben sich aus den Umständen Bedenken gegen die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der überlassenen Planunterlagen, so hätte dies bei dem Nachunternehmer den Verdacht auf die Unvollständigkeit der Planunterlagen erwecken müssen.
Der Hauptunternehmer hätte im Rahmen einer Einweisung die schadensvermeidende Ausführung der Arbeiten eindeutig und konkret beschreiben müssen und die eingeholten Informationen bezogen auf die konkreten Örtlichkeiten vollständig weitergeben müssen. Dies hat er nach Auffassung des OLG Köln vorliegend jedenfalls nicht vollständig getan.
Praxisempfehlung
An ein Tiefbauunternehmen werden immense Sorgfaltspflichten im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen gestellt. Insofern sollte es sich nicht auf die Unterlagen und Anweisungen seines Auftraggebers verlassen, sondern sich die Informationen über den Verlauf der Leitungen bei den zuständigen Versorgungsunternehmen beschaffen.