Kann eine Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens gegenüber dem Vereinsvorsitzenden gekündigt werden?
17 Januar

Kann eine Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens gegenüber dem Vereinsvorsitzenden gekündigt werden?

BAG, Urteil vom 01.06.2017, 6 AZR 720/15

Das Praxisproblem

Die Geschäftsführerin verhält sich in höchstem Maße illoyal gegenüber dem Vereinsvorsitzenden.

Auf intrigante und zielgerichtete Weise forciert sie die Abwahl des Vereinsvorsitzenden. Kann dieses Verhalten sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

 

Die Entscheidung

Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Nachdem es zu Differenzen zwischen ihr und dem Präsidenten des Vereins gekommen war, rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der Vorstand beschloss infolgedessen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Gegen beide Kündigungen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, wobei das LAG Sachsen die Klage abwies.

Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte teilweise Erfolg. Zunächst entschied der Senat, dass der Kündigung ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Vorstandes zugrunde liege. Ferner sei mit dem illoyalen Verhalten der Klägerin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gegeben.

Es war dem BAG jedoch aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht möglich zu prüfen, ob die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gewahrt worden ist. Insoweit verwies das BAG den Rechtsstreit zurück an das LAG.

 

Praxisempfehlung

Illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber kann die für die weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis unwiederbringlich zerstören und den Betriebsfrieden so erheblich stören, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Je höher der Arbeitnehmer innerhalb der Betriebshierarchie steht und je bedeutsamer seine Aufgaben für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens sind, umso eher ist dem Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

Beate Puplick Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

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