Gesetzgebung: Haftung von WLAN-Betreibern, Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten
25 Oktober

Gesetzgebung: Haftung von WLAN-Betreibern, Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten

BGBl. I, 2017, S. 3530 ff.

Am 12.10.2017 ist mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt eine Änderung des Telemediengesetzes in Kraft getreten, mit der die Haftung von WLAN-Betreibern neu geregelt worden ist.

Mit der Änderung des Telemedien Gesetzes entfallen die Risiken kostenpflichtiger Abmahnungen für die Betreiber von öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots. Diese sahen sich bisher der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung ausgesetzt, wenn über den von Ihnen betriebenen WLAN-Hotspot Urheberrechtsverletzungen begangen oder illegale Inhalte aus dem Internet abgerufen worden sind.

Zukünftig kann der Zugang zu dem WLAN ohne Beschränkungen erfolgen. Es sind insbesondere keine verschlüsselten Zugänge oder Vorschaltseiten notwendig.

Die Rechte der Inhaber geistigen Eigentums sollen dadurch gewahrt bleiben, dass diese von dem WLAN-Betreiber verlangen können, einzelne Internetseiten zu sperren. Voraussetzung ist aber, dass über diese Internetseiten bereits urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet worden sind und diese Rechtsverletzung nur über eine Sperrung abgestellt werden kann. – De facto sind Rechteinhaber also zukünftig schutzlos. Sie haben keine Möglichkeit, Rechtsverletzungen zu verfolgen, da mangels der Erfassung von Zugangsdaten kein Täter mehr zu ermitteln ist. Lediglich weitere Rechtsverletzungen können über eine Sperrung der Internetseiten unterbunden werden.

Wichtig für die Betreiber der WLAN-Hotspots ist, dass vor- und außergerichtliche Kosten für die Sperrungen nicht berechnet werden dürfen.

 

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