GmbH-Recht: Automatische Beendigung des Anstellungsvertrages bei Abberufung des Geschäftsführers?
26 Juli

GmbH-Recht: Automatische Beendigung des Anstellungsvertrages bei Abberufung des Geschäftsführers?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15

Das Praxisproblem

Der Geschäftsführer einer GmbH kann durch die Gesellschafterversammlung der GmbH jederzeit abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG.

Die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers berührt allerdings den mit dem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrag nicht. Dieser muss gesondert gekündigt werden.

In Geschäftsführerdienstverträgen findet sich regelmäßig die Klausel, dass der mit dem Geschäftsführer geschlossene Dienstvertrag automatisch endet, wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Ist eine derartige Klausel wirksam?

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte jetzt einen Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen, bei dem eine langjährige Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH als Geschäftsführerin abberufen worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15). Diese wendete sich gegen die Abberufung und die Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages. Sie machte geltend, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß beendet worden sei.

Die Parteien stritten darüber, ob das bestehende Anstellungsverhältnis automatisch mit der Abberufung als Geschäftsführerin beendet worden ist. Der mit der Geschäftsführerin geschlossene Dienstvertrag sah vor, dass der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Zugang des Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Abberufung als Geschäftsführer endet. Eine zusätzliche auf die Beendigung des Dienstvertrages gerichtete Erklärung sollte nicht notwendig sein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe ist eine solche auflösende Bedingung des Dienstvertrages gem. § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen.

Die Mindestkündigungsfrist ist zwingendes Recht und kann durch Parteivereinbarung nicht unterlaufen werden. Dieses gilt auch dann, wenn wie vorliegend die Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer als auflösende Bedingung des Dienstvertrages vereinbart ist.

Auch die Argumentation, dass die Klausel eingeschränkt dahingehend auszulegen ist, dass der Dienstvertrag nach erfolgter Abberufung als Geschäftsführer erst mit dem Ablauf der Mindestkündigungsfrist wirksam werden soll, hat das Oberlandesgericht abgelehnt.

Dieses entspräche nicht der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, die eine Koppelung und eben keine Mindestkündigungsfrist vorsieht.

Weitergehend scheitert eine derartige Auslegung nach der Auffassung des Oberlandesgerichtes auch an den Bestimmungen des AGB-Rechts. Bei der Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung und zwar unabhängig davon, ob die beklagte GmbH die Klausel selbst mehrfach verwenden wollte oder nicht.

Ausreichend für die Qualifizierung als AGB ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es sich um eine Klausel handelt, die in einer Vielzahl von Anstellungsverträgen zu finden ist und mithin für eine mehrfache Verwendung aufgestellt worden ist.

Gemäß § 107 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dieses ist immer dann der Fall, wenn eine Klausel – wie vorliegend – gegen zwingendes Recht verstößt.

Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion von AGB-Klauseln ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist also nicht möglich, anzunehmen, dass das Dienstverhältnis jedenfalls nach Ablauf der Mindestkündigungsfrist beendet sein soll.

Die Praxisempfehlung

  1. Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH bedarf sorgfältiger Vorbereitung und Prüfung der Bestimmungen der Satzung der GmbH und des Geschäftsführerdienstvertrages.
  2. Der Geschäftsführerdienstvertrag muss zwingend gesondert gekündigt werden. Koppelungsklauseln nach denen der Geschäftsführerdienstvertrag automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers beendet wird, sind unwirksam.
  3. Achten Sie bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages insbesondere auf Fristen. Oftmals ist die Kündigung des Dienstvertrages an – mitunter sehr kurze Fristen – gebunden.

 

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