Update Wohnraummietrecht: Mieterhöhung und verlängerte Wohnraumsatzung der Stadt Dortmund
23 Mai

Update Wohnraummietrecht: Mieterhöhung und verlängerte Wohnraumsatzung der Stadt Dortmund

Mieterhöhung bei Wohnraummiete – neuer Mietspiegel seit dem 01.01.2017

Der Vermieter kann unter Berücksichtigung der Frist des § 558 Abs. 1 BGB und der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB die Miete regelmäßig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anpassen. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann mit dem Verweis auf einen qualifizierten Mietspiegel, die Auskunft aus der Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder Vergleichsmieten ermittelt und begründet werden.



Alternativ können auch in Wohnraummietverhältnissen eine Staffel- oder eine Indexmiete vereinbart werden.

Soll die Mieterhöhung auf Grundlage des örtlichen qualifizierten Mietspiegels erfolgen, ist zu beachten, dass dieser regelmäßig neu herausgegeben wird. Eine wirksame Mieterhöhung ist nur auf Grundlage des aktuellen Mietspiegels möglich. Auch für die Stadt Dortmund gilt seit dem 01.01.2017 ein neuer Mietspiegel. Dieser ist zunächst auf zwei Jahre befristet.

Der aktuelle Mietspiegel der Stadt Dortmund zeigt, dass auch in Dortmund das Mietniveau gestiegen ist. Die Werte und Steigerungsraten sind aber im Vergleich mit anderen Städten unterdurchschnittlich. Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt bei 5,39 Euro/m².

Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum der Stadt Dortmund am 19.04.2017 verlängert

Die Stadt Dortmund hat zur Vermeidung von Leerstand und Umnutzung von Wohnraum die bestehende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum um weitere fünf Jahre verlängert.

Damit hat die Stadt Dortmund erneut festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, der Abbruch und der Leerstand von Wohnraum im gesamten Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht.

Im Falle von Leerstand kann die Stadt Dortmund auch bei einer Genehmigungserteilung Ausgleichszahlungen von bis zu 500 €/qm verlangen. Zudem hat die Stadt Dortmund das Recht, die Wiederherstellung von Wohnraum und damit die Sanierung bestehenden Wohnraums zu verlangen. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Gelesen 1564 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER