01 März

Honoraranspruch des Architekten und Wirksamkeit der Vereinbarung eines Aufrechungsverbots

Das Praxisproblem:

Der Architekt ist – wie auch andere Werkunternehmer – daran interessiert, seine Vergütungsansprüche zu sichern und möglichst leicht durchzusetzen.

Dabei können Aufrechnungsverbote in den Bedingungen des Architektenvertrages hilfreich sein. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass der Auftraggeber nach Erbringung der Leistungen zweifelhafte Gegenforderungen geltend macht, um auf diese Weise einer Bezahlung des Architektenhonorars zu entgehen oder zu verzögern.

Die Entscheidung:

In einem Urteil vom 07.04.2011 hatte sich der 7. Zivilsenat des BGH mit einer entsprechenden Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages zu befassen (BGH, Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07).

Die Klausel lautete:

„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“

Nach Auffassung des BGH führt dies jedoch dazu, dass der Auftraggeber unangemessen benachteiligt wird. Voraussetzung für die Zahlung des Werklohnes sei die vollständige und mangelfreie Erbringung der Werkleistung. Im vorliegenden Falle hatten die Auftraggeber unter anderem mit Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung des Architektenvertrages gegen die Honorarforderung aufgerechnet. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche werde – so der BGH – durch das vorliegende Aufrechnungsverbot unangemessen beeinträchtigt. Daher sei diese Klausel unwirksam.


Der BGH stellt in seiner Begründung auf die besondere Situation des Werkver-trages ab und vertritt den Standpunkt, dass es dem Auftraggeber nicht zuzumu-ten sei, Einschränkungen seiner Mängelrechte hinzunehmen. Andernfalls sei die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gestört.

Die Praxisempfehlung:

Aufrechnungsverbote in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorgefertigten Vertragsvordrucken sind demnach unwirksam. Etwas Anderes gilt jedoch, wenn derartige Aufrechnungsverbote individualvertraglich vereinbart werden. Dies muss allerdings auf der Vertragsurkunde hinreichend dokumentiert werden. Es reicht nicht aus, wenn lediglich anzukreuzen ist, ob die betreffende Klausel verhandelt wurde. Am Sichersten ist ein entsprechender handschriftlicher Vermerk auf dem Vertrag bzw. einem Ergänzungsblatt.


Diese Rechtsprechung kann nur auf Werkverträge und nicht auch auf Dienstleistungsverträge übertragen werden. Betroffen sind daher neben Architekten in erster Linie Handwerker oder Unternehmen, die beispielsweise Bauleistungen anbieten. Davon können aber auch Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Unternehmensberater betroffen sein, wenn sie ausnahmsweise Werkleistungen anbieten.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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