01 Februar

Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung mit Einführungspreisen


Derartige Fehler können schnell unterlaufen und mitunter kostenintensive Folgen haben.
Die gesetzlichen und durch die Rechtsprechung entwickelten Vorgaben lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass Werbung eindeutig, transparent und „ehrlich“ sein muss.
 

Wird die Inanspruchnahme von Waren oder Dienstleistungen an Voraussetzungen geknüpft, müssen diese Voraussetzungen in der Werbung ausdrücklich genannt werden. Wird mit durchgestrichenen Preisen geworben, dürfen diese Preise keine Phantasiepreise, sondern müssen in der Vergangenheit tatsächlich auch verlangt worden sein.

Was aber gilt bei der Werbung mit „Einführungspreisen“?

Die Entscheidung:

Dem Bundesgerichtshof lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem ein Teppich-händler mit „Einführungspreisen“ geworben hatte, denen deutlich höhere, durchgestrichene Preise gegenübergestellt waren.

Im Text der Werbung wurde ausgeführt, es handele sich bei den Teppichen um eine „Weltneuheit“, für die der Teppichhändler als Hersteller große Preis-nachlässe geben könne.
Diese Werbung wurde von einem Wettbewerber moniert.
Gerügt wurde, die Werbung sei intransparent und damit irreführend. Es ließe sich nicht erkennen, ob es sich bei den durch-gestrichenen Preisen um die nach der Einführungsphase geforderten Preise handeln soll. Weiter sei auch nicht angeben worden, zu wann die Einführungsphase beendet sein soll und die regulären Preise gelten sollen.
Die Klage des Wettbewerbers des Teppichhändlers hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Gericht forderte auch hier, dass Werbung eindeutig und „ehrlich“ sein muss, sowie transparent und verständlich die Voraussetzungen für den Bezug der beworbenen Waren oder Dienstleistungen nennen muss.
Dieses sei hier nicht erfolgt, die Kunden hätten nicht erkennen können, ab wann und in welcher Höhe die regulären Verkaufspreise gelten sollten.

Die Praxisempfehlung:

Auch bei der Werbung mit Einführungsangeboten sollte die eigene Werbemaßnahme kritisch daraufhin geprüft werden, ob die Werbung für den Kunden eindeutig und verständlich ist, um so Abmahnungen durch Wettbewerber zu vermeiden.



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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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