01 Februar

Kündigungsschutz für Geschäftsführer



Die Entscheidung:

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2010, Az. II ZR 70/09, können die Vertragsparteien jedoch in einem Geschäftsführerdienstvertrag die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Geschäftsführers vereinbaren.

In dem in der vorgenannten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war in dem Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass zu Gunsten des Geschäftsführers "die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte "gelten sollen.

Bisher waren Rechtsprechung und Literatur überwiegend der Auffassung, dass eine derartige Klausel unwirksam sei.
Begründet wurde dies mit den Prinzipien des GmbH Rechts, insbesondere damit, dass die Gesellschafterversammlung durch den Kündigungsschutz in ihrer grundsätzlich freien Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers beeinflusst werde.
Die Anwendung der Bestimmung des Kündigungsschutzgesetzes sei mit der ungestörten Funktion des Organverhältnisses eines Geschäftsführers und damit mit § 35 Abs. 1 GmbHG nicht zu vereinbaren.

Mit der zitierten aktuellen Grundsatzentscheidung des BAG wird der Geschäftsführer, welcher in seinem Vertrag einen Kündigungsschutz vereinbart, sogar bessergestellt als ein Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer können sich nur dann auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn ihr Beschäftigungsbetrieb eine bestimmte Mindestgröße erreicht.

Im Falle des einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherten Kündigungsschutzes kommt es nach der Entscheidung des BGH auf diesen Schwellenwert jedoch dann nicht an, wenn in dem Vertrag klar zum Ausdruck kommt, dass der Kündigungsschutz auf jeden Fall gelten soll.

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sei nur insofern zwingendes Recht, als dass von diesem nicht zum Nachteil des begünstigten Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf vertraglicher Grundlage zugunsten des Arbeitnehmers ist nach der zitierten Entscheidung des BGH jedoch möglich.

Die Praxisempfehlung:

Mit der Entscheidung des BGH wird die privatautonome Gestaltungsfreiheit von Dienstverträgen in Bezug auf arbeitsrechtliche Normen gestärkt.

Es ist daher sinnvoll, bei dem Abschluss eines Dienstvertrages zu überprüfen, ob dieser -gegebenenfalls abweichend von den in der Vergangenheit genutzten Verträgen - den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien entspricht.

Es empfiehlt sich grundsätzlich, die üblicherweise verwendeten Vertragsmuster durch eine individuelle Gestaltung der Regelungsinhalten unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung anzupassen.

Insbesondere das Arbeits,- und Vertragsrecht sind geprägt von Rechtsfortbildungen sowie Änderungen der Rechtsansichten durch arbeitsgerichtliche und höchstrichterliche Entscheidungen.

Auch unabhängig von individuellen Gestaltungsalternativen sollten Sie daher Ihre Vertragsmuster regelmäßig überprüfen lassen.

Unser Team Arbeit und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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