11 März

Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten gegen ein rechtswidriges Bauvorhaben?

VG Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2014, Az. 2 B 71/14

Das Praxisproblem

Verstößt ein Bauherr gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften oder erfüllt Auflagen in der Baugenehmigung nicht, ist das Bauvorhaben rechtswidrig.

In diesem Falle kann die Bauaufsichtsbehörde daher Maßnahmen gegen den Bauherrn ergreifen und etwa die Baustelle stilllegen.

Eine andere Frage ist jedoch, ob der Nachbar des Bauherrn in jedem Falle von der Baugenehmigungsbehörde verlangen kann, dass diese gegen das rechtswidrige Bauvorhaben einschreitet.

Die Entscheidung

Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 01.10.2014 (Az. 2 B 71/14) auseinandergesetzt.

Der Antragsteller in dem in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb einen Elektromarkt. In 2 km Entfernung zu dem Elektromarkt des Antragstellers eröffnete ein weiterer Fachmarkt in der gleichen Branche.

Die Baugenehmigung für diesen weiteren Elektromarkt war unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass eine nahe gelegene Verkehrskreuzung umgebaut wird. Bevor diese Bedingung erfüllt war, hatte der Betreiber des konkurrierenden Elektromarktes die Bauarbeiten aufgenommen und den Markt eröffnet.

Die Bauaufsichtsbehörde war nicht bereit, gegen den Inhaber des neu eröffneten Elektromarktes vorzugehen. Dagegen ging der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Grundsätzlich habe ein Nachbar  – so das Verwaltungsgericht – Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Dies bedeute, dass der betroffene Nachbar lediglich verlangen kann, dass die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen das rechtswidrige Bauvorhaben vorliegen. Eine konkrete Maßnahme, etwa die Stilllegung des rechtswidrigen Bauvorhabens, könne der Nachbar nicht unmittelbar verlangen. Es liege im Ermessen der Behörde, ob diese tätig wird und welche Maßnahmen die Behörde ergreift.

Ein unmittelbarer Anspruch auf Maßnahmen der Behörde gegen das Bauvorhaben komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf „Null“ reduziert ist. Dies sei nur dann der Fall, wenn auf dem betreffenden Grundstück ein baurechtswidriger Zustand besteht, dieser Zustand gegen den betroffenen Nachbarn schützende Vorschriften verstößt und die Rechte des betroffenen Nachbarn schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung des neu eröffneten Fachmarktes schütze nicht den Antragsteller. Daher fehle es bereits an der Verletzung einer nachbarschützenden Norm.

Ferner wirke sich die erhöhte Verkehrsbelastung auch nicht in wahrnehmbarer Weise auf das Grundstück des Antragstellers aus. Der Betrieb des Antragstellers befinde sich in 2 km Entfernung zu dem neu eröffneten Fachmarkt. Der Antragsteller habe daher keinen Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde gegen den neu eröffneten Elektrofachmarkt.

Der Praxishinweis

Ein Anspruch auf Einschreiten der Baubehörde besteht nur ausnahmsweise, wenn

  1. nachbarschützende Vorschriften verletzt werden und
  2. die Rechte des Nachbarn durch das rechtswidrige Bauvorhaben besonders intensiv beeinträchtigt werden.

Nur in derartigen Ausnahmefällen kann der Nachbar von der Baubehörde verlangen, dass diese einschreitet und diesen Anspruch gegebenenfalls im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes durchsetzen.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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