30 Oktober

Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr

Mit dem 22.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Dieses verschärft die Folgen eines Zahlungsverzuges deutlich.

Hintergrund des Gesetzes ist die in den letzten Jahren zu verzeichnende Entwicklung, dass auftraggebende Unternehmen und insbesondere auch Auftraggeber der öffentlichen Hand die Auftraggnehmer auf zum Teil sehr lange Zahlungsziele verweisen und Zahlungen generell hinauszögern. Gerade bei mittelständischen Handwerksunternehmen kann dieses zu existenzbedrohenden Liquiditätsschwierigkeiten führen. Diesem Mißstand soll durch das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr abgeholfen werden.

Das Gesetz enthält folgende Neuregelungen:

1. Vereinbarungen über Zahlungsfristen (§ 271a Abs. 1 und 2 BGB n.F.)

  • Vereinbarungen über Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung müssen ausdrücklich vereinbart werden und
  • dürfen im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein.
  • Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeberist eine Vereinbarung mit einem Zahlungsziel 
    • von mehr als 30 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung nur wirksam, wenn
      • sie ausdrücklich vereinbart worden und
      • sachlich gerechtfertigt ist und
    • von mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung unwirksam.

Diese Bestimmungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, sie gelten nicht, wenn ein Verbraucher Schuldner der Forderung ist.

2. Vereinbarungen über Abnahmefristen (§ 271a Abs. 3 BGB n.F.)

  • Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung
    • ​müssen ausdrücklich vereinbart sein und
    • dürfen im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein.

Diese Bestimmungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, sie gelten nicht, wenn ein Verbraucher Schuldner der Forderung ist.

3. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (§ 288 BGB n.F.)

  • Im kaufmännischen Geschäftsverkehr und wenn der Schuldner Unternehmer ist
    • beträgt der Verzugszinssatz jetzt neun (bisher acht) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
    • hat der Gläubiger bei Verzug des Schuldners Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz von 40,00 € (der allerdings auf etwaige Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen ist).
  • der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung von Verzugszinsen kann nicht mehr im Voraus ausgeschlossen werden,
  • der Anspruch auf Zahlung des pauschalen Schadensersatzes oder der Kosten der Rechtsverfolgung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn sie mit Blick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. (Es wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Regelung, die den Anspruch auf Zahlung des pauschalen Schadensersatzes oder der Rechtsverfolgungskosten einschränkt, grob unbillig ist.)

4. Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zukünftig "insbesondere" auch Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender:

  • eine unangemessene lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält,
    • ist der Verwender Unternehmer ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zeit unangemessen lang ist, wenn die Zahlungsfrist mehr als 30 Tage nach 
      • Empfang der Gegenleistung oder
      • Empfang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung beträgt.
  • vorbehält die Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangmessen langer Zeit für die Prüfung der Forderung oder Abnahme der Gegnleistung zu erfüllen,
    • ist der Verwender Unternehmer ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gelesen 1694 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER