Immobilienrecht und Immobilienwirtschaftsrecht
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie im Immobilienrecht und Immobilienwirtschaftsrecht
Wir beraten Sie im Bereich des Immobilienwirtschaftsrecht
- Grundstücksrecht
- Gestaltung und Prüfung gewerblicher Mietverträge und von Nachträgen
- Ganzheitliche Begleitung von Immobilientransaktionen
- Durchführung der rechtlichen Due Diligence
- Gestaltung und Prüfung von FM-Verträgen
- Durchsetzung von Ansprüchen bei Mieterinsolvenzen
- Ganzheitliche Beratung von Um- und Ausbauten im Bestand
- Umfassende Beratung und Begleitung von Sanierungsmaßnahmen
- Gestaltung von Pachtverträgen
- Gebäudezertifizierungen
Wir finden das passende Konzept zur idealen Wertschöpfung
- Transaktionsberatung bei An- und Abverkäufen von Einheiten
- Schnittstellenberatung bei umfänglichen Modernisierungsmaßnahmen
- Prozessführung
Seit mehr als 15 Jahren sind wir im Bereich des Immobilienrechts umfassend tätig.
Informationsvideo zum Newsletter 12/22 Immobilien & Recht
Miet- und Pachtrecht
Wir leisten für Eigentümer, Pächter und Mieter
Ihre Berater vom Team Immobilienrecht
- die Verhandlung und Erstellung von Vertragswerken für Vermietung und Verpachtung
- das Vertragsmanagement für Einzelobjekte, Industrieanlagen und Einzelhandelszentren
- die Vertretung in Baumediations-, Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterverfahren, Beweis- und Prozessverfahren.
Ihre Berater vom Team Immobilienrecht
Definition Miete und Pacht
Miete ist die Nutzungsüberlassung von Gegenständen - unter anderem Immobilien – gegen Entgelt.
Pacht beinhaltet darüber hinaus auch noch die Berechtigung, aus der überlassenen Sache Früchte zu ziehen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass etwa ein Feld abgeerntet oder eine Gaststätte mitsamt Inventar zur Gewinnerzielung genutzt werden darf.
Von der Leihe unterscheiden sich die Pacht und die Miete dadurch, dass die Sachüberlassung im Falle der Leihe unentgeltlich erfolgt.
Pacht beinhaltet darüber hinaus auch noch die Berechtigung, aus der überlassenen Sache Früchte zu ziehen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass etwa ein Feld abgeerntet oder eine Gaststätte mitsamt Inventar zur Gewinnerzielung genutzt werden darf.
Von der Leihe unterscheiden sich die Pacht und die Miete dadurch, dass die Sachüberlassung im Falle der Leihe unentgeltlich erfolgt.
Vertragsschluss
Personenmehrheiten als Vertragsparteien
Betriebskosten
Schönheitsreparaturen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Beendigung von Mietverhältnissen
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