Gewerblicher Rechtsschutz
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie im Gewerblichen Rechtsschutz
Es gibt keine gesetzliche Definition der Begriffe „Gewerblicher Rechtsschutz“ oder „gewerbliche Schutzrechte“ - auch im deutschsprachigen Raum oftmals mit dem englischen Begriff „Intellectual Property Rights“ oder kurz „IP-Rechte“ bezeichnet. Letztendlich handelt es sich um Sammelbegriffe, die eine Vielzahl verschiedener Rechtsgebiete aus dem Bereich der Immaterialgüterrechte bezeichnen.
Wichtig für Unternehmen sind die Bereiche:
Zu unseren Dienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gehören die:
Ihre Berater vom Team Gewerblicher Rechtsschutz
Wichtig für Unternehmen sind die Bereiche:
- Markenrecht
- Patentrecht
- Geschmacksmusterrecht
- Gebrauchsmusterrecht
- Urheberrecht
- Wettbewerbsrecht
- Kartellrecht.
Unsere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Markenrechts
Zu unseren Dienstleistungen im Bereich des Markenrechts gehören die:
- Anmeldung von nationalen und internationalen Marken
- Überwachung von Marken auf eventuelle Verletzungshandlungen durch Dritte
- Verteidigung Ihrer Markenrechte gegen Verletzungshandlungen durch Dritte in gerichtlichen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren
- Abwehr von ungerechtfertigten Abmahnungen und Unterlassungsbegehren
- Abschluss von Lizenzvereinbarungen
- Abschluss von Abgrenzungsvereinbarungen
Zu unseren Dienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gehören die:
- präventive Prüfung der lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen
- Prüfung und Bewertung der lauterkeitsrechtlichen Zulässigkeit von Werbemaßnahmen von Wettbewerbern
- Durchsetzung Ihrer Interessen in gerichtlichen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren
- Durchführung von Ordnungsmittelverfahren zur Durchsetzung von Unterlassungsentscheidungen
- Abwehr ungerechtfertigter Abmahnungen durch Wettbewerber
Ihre Berater vom Team Gewerblicher Rechtsschutz
Wissenswertes zum Thema Gewerblicher Rechtsschutz
Kartellrecht
Ein Kartell sind nach der Definition in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Verbot von Kartellen
Kartelle sind grundsätzlich verboten, sind aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zu den erlaubten Kartellen gehören beispielsweise Mittelstandskartelle gem. § 3 GWB. Bei Mittelstandskartellen handelt es sich um Zusammenschlüsse von kleinen und mittleren Unternehmen, welche dazu dienen, wirtschaftliche Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zu rationalisieren, hierzu gehören beispielsweise Einkaufsverbände.
Rechtsquellen des Kartellrechts
Grundlage des deutschen Kartellrechtes ist das auf das Jahr 1958 zurückgehende Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dieses ist vollständig harmonisiert mit dem vorrangig geltenden europäischen Recht. Dieses hat seine Grundlage in Art. 101 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. Art. 81 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)) und ist in einer Vielzahl sekundärrechtlicher Bestimmungen geregelt.
Wichtige Rechtsquellen des europäischen Kartellrechts sind die diversen Gruppenfreistellungsverordnungen, welche unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne Branchen eine Zusammenarbeit erlauben. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnungen fallen deren Voraussetzungen erfüllen, sind vom Kartellverbot ausgenommen. Wichtige Gruppenfreistellungsverordnungen sind etwa die VO 461/2010 vom 27.05.2010 für die Kfz-Branche oder die VO 1217/2010 vom 14.12.2010 für Vereinbarungen auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung. Jedes Unternehmen muss dabei selbst für sich entscheiden, ob seine Verhaltensweise von den Freistellungsverordnungen gedeckt ist oder nicht. Die Kartellbehörden stellen keine Freistellungserklärungen aus.
Aufgaben der Kartellbehörden
Zu den Aufgaben der Kartellbehörden – auf nationaler Ebene die Landeskartellämter und das Bundeskartellamt und auf internationaler Ebene das Europäische Kartellamt – gehören das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen, die Zusammenschlusskontrolle und die Missbrauchsaufsicht.
Zu den Aufgaben der Kartellbehörden gehört auch die Kontrolle von Firmenzusammenschlüssen, die sog. Fusionskontrolle. Wollen sich zwei oder mehrere Firmen zusammenschliessen, die miteinander im Wettbewerb stehen (horizontaler Zusammenschluss) oder innerhalb einer Wertschöpfungskette tätig sind (vertikaler Zusammenschluss, Hersteller/ Großhändler/ Einzelhändler), müssen bei Überschreitung von sog. Aufgreifschwellen die Fusionsvorhaben bei den zuständigen nationalen oder internationalen Kartellbehörden zur Genehmigung angezeigt werden.
Zur Missbrauchsaufsicht gehört die Kontrolle marktbeherrschender Unternehmen – nach weitergehendem deutschen nationalen Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch marktstarker Unternehmen -, um zu verhindern, dass diese ihre Position ausnutzen.
Verbot von Kartellen
Kartelle sind grundsätzlich verboten, sind aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zu den erlaubten Kartellen gehören beispielsweise Mittelstandskartelle gem. § 3 GWB. Bei Mittelstandskartellen handelt es sich um Zusammenschlüsse von kleinen und mittleren Unternehmen, welche dazu dienen, wirtschaftliche Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zu rationalisieren, hierzu gehören beispielsweise Einkaufsverbände.
Rechtsquellen des Kartellrechts
Grundlage des deutschen Kartellrechtes ist das auf das Jahr 1958 zurückgehende Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Dieses ist vollständig harmonisiert mit dem vorrangig geltenden europäischen Recht. Dieses hat seine Grundlage in Art. 101 AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ehem. Art. 81 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)) und ist in einer Vielzahl sekundärrechtlicher Bestimmungen geregelt.
Wichtige Rechtsquellen des europäischen Kartellrechts sind die diversen Gruppenfreistellungsverordnungen, welche unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne Branchen eine Zusammenarbeit erlauben. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnungen fallen deren Voraussetzungen erfüllen, sind vom Kartellverbot ausgenommen. Wichtige Gruppenfreistellungsverordnungen sind etwa die VO 461/2010 vom 27.05.2010 für die Kfz-Branche oder die VO 1217/2010 vom 14.12.2010 für Vereinbarungen auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung. Jedes Unternehmen muss dabei selbst für sich entscheiden, ob seine Verhaltensweise von den Freistellungsverordnungen gedeckt ist oder nicht. Die Kartellbehörden stellen keine Freistellungserklärungen aus.
Aufgaben der Kartellbehörden
Zu den Aufgaben der Kartellbehörden – auf nationaler Ebene die Landeskartellämter und das Bundeskartellamt und auf internationaler Ebene das Europäische Kartellamt – gehören das Verbot bzw. die Überprüfung von Kartellen, die Zusammenschlusskontrolle und die Missbrauchsaufsicht.
Zu den Aufgaben der Kartellbehörden gehört auch die Kontrolle von Firmenzusammenschlüssen, die sog. Fusionskontrolle. Wollen sich zwei oder mehrere Firmen zusammenschliessen, die miteinander im Wettbewerb stehen (horizontaler Zusammenschluss) oder innerhalb einer Wertschöpfungskette tätig sind (vertikaler Zusammenschluss, Hersteller/ Großhändler/ Einzelhändler), müssen bei Überschreitung von sog. Aufgreifschwellen die Fusionsvorhaben bei den zuständigen nationalen oder internationalen Kartellbehörden zur Genehmigung angezeigt werden.
Zur Missbrauchsaufsicht gehört die Kontrolle marktbeherrschender Unternehmen – nach weitergehendem deutschen nationalen Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch marktstarker Unternehmen -, um zu verhindern, dass diese ihre Position ausnutzen.
Markenrecht
Urheberrecht
Wettbewerbsrecht
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