Familienrecht
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie umfassend im Familienrecht
Wir verstehen es als unsere Aufgabe, Sie durch diese oftmals emotional schwere und belastbare Zeit mit unserer Qualifikation und langjährigen Erfahrung zu begleiten.
Nach über 25 Jahren Berufserfahrung in streitigen Auseinandersetzungen im Familienrecht haben wir folgendes feststellen müssen:
Am Ende einer jahrelangen Auseinandersetzung gelangen wir oft mal zu denselben Ergebnissen, die bereits in den allerersten Terminen voraussehbar waren, die jedoch von den hoch emotional Beteiligten nicht akzeptiert wurden. Dies führt sowohl bei den Beteiligten als auch bei den beteiligten Anwälten zu dem unbefriedigendem Ergebnis, dass nach jahrelanger Streitigkeit, dem Verlust erhebliche wirtschaftliche Ressourcen jedes Beteiligten dasselbe Ergebnis erzielt wird, was bereits in den aller ersten Terminen angekündigt/abgesehen werden konnte.
Diejenigen Beteiligten, die eine Beratung in Anspruch genommen haben, um Unterstützung bei einer einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung zu erhalten, haben nicht nur Lebenszeit und Lebensqualität gewonnen, sondern darüber hinaus ein wirtschaftliches Potenzial eingespart, was mit mindestens 5 % ihres Vermögens bewertet werden kann.
Zumeist sind die beteiligten Anwälte lösungsorientiert, die Beteiligten sind jedoch noch nicht in der Lage, die mit der Beziehung verbundenen emotionalen Ladungen aufzuarbeiten, so dass aus psychologischer Sicht ein Abschluss noch nicht möglich ist. Dies ist oftmals der Grund dafür, dass langwierige hoch streitige Auseinandersetzungen außergerichtlich wie gerichtlich geführt werden, ohne dass eine Chance besteht, den Vorgang zu befrieden.
Das Wissen darum, dass auch komplexe Vermögensstrukturen und Verflechtungen systematisch strukturiert und den rechtlichen Grundlagen entsprechend aufgeteilt werden können, ohne dass die Beteiligten Lebenszeit, wirtschaftliche Ressourcen verlieren und sich weitere emotionale Verletzungen zufügen, haben wir uns dazu entschlossen, keine streitigen Auseinandersetzungen mehr zu führen.
Wir sehen unsere Aufgabe darin, für unsere Mandanten unter den rechtlichen Grundlagen, verbunden mit den Wünschen und Bedürfnissen für beide Seiten, eine möglichst schnelle und im Ergebnis kostengünstige Abwicklung der gesamten familienrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen.
Dies bieten wir als Rechtsanwälte in Form von Beratung oder einer Mediation oder als Notar/in im Rahmen eine notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung an.
In jedem Fall ist es uns ein Anliegen, Ihnen zu helfen und Ihre Neuausrichtung zu begleiten. Wir freuen uns auf Sie!
Wissenswertes zum Thema Familienrecht
Laut Statistik des statistischen Bundesamtes sind im Kalenderjahr 2009 insgesamt 185.817 Ehen in der Bundesrepublik Deutschland geschieden worden.
Diese Zahl verdeutlicht, dass die Ehescheidung in unserer heutigen Gesellschaft zu einem Massenphänomen geworden ist. Die Ehe als Gemeinschaft auf Lebenszeit entspricht in einer Vielzahl der Fälle nicht mehr der tatsächlichen Lebenswirklichkeit. Hat einer der Ehegatten den Entschluss gefasst sich scheiden zu lassen, dann steht er vor einer Vielzahl von Regelungen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern und der Vermögensauseinandersetzung stehen. Als Erstes stellt sich jedoch häufig die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung vollzogen werden kann. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen einer Ehescheidung und das gerichtliche Verfahren anlässlich einer Ehescheidung.
Scheidungsvoraussetzungen
Das Scheidungsrecht wird maßgeblich vom sogenannten Zerrüttungsprinzip bestimmt. Dies bedeutet, dass eine Ehe nur dann geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Nach § 1565 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Aus § 1565 Abs. 2 BGB lässt sich zusätzlich entnehmen, dass eine Ehe grundsätzlich nur dann geschieden werden kann, wenn die Betroffenen Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.
Die erste Voraussetzung einer Scheidung ist grundsätzlich das Vorliegen einer wirksamen Ehe. Diese Voraussetzung wird in der Praxis grundsätzlich immer erfüllt sein. Zum Nachweis einer wirksamen Ehe ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Heiratsurkunde vorzulegen.
Weiterhin muss der gesetzlich normierte Scheidungsgrund gegeben sein, d.h. die Ehe der Beteiligten muss gescheitert sein. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Der Begriff der Lebensgemeinschaft wird im Gesetz selbst nicht exakt definiert. Aus § 1353 Abs. 1 BGB kann allerdings gefolgert werden, dass wesentliches Merkmal der Ehegemeinschaft das Versprechen der Eheleute ist ein Leben lang miteinander zu leben und zudem auch für einander Verantwortung zu tragen. In der familienrechtlichen Literatur wird unter ehelicher Lebensgemeinschaft das Ganze des ehelichen Verhältnisses, primär die geistig-seelisch-emotionale Verbundenheit verstanden. Die Feststellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteh setzt damit primär als subjektives Element de Willen des Ehegatten voraus, nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit dem anderen Ehegatten leben zu wollen. Es reicht daher aus, wenn nur einer der Ehegatten sich von seinem Partner endgültig abwendet und die Ehe nicht mehr aufrecht erhalten will. Erforderlich ist jedoch, dass der andere Ehegatte von dem subjektiven Trennungswillen seines Ehepartners auch tatsächlich Kenntnis erlangt, d.h. der Trennungswillen muss gegenüber dem Betroffenen Ehegatten eindeutig "kommuniziert" werden. Ein bloßes Getrenntleben der beiden Ehegatten wird häufig ein objektives Indiz für eine Trennung darstellen reicht indessen allein für sich oder einen subjektiven Trennungswillen allerdings nicht aus Leben beide Ehegatten aus beruflichen Gründen an getrennten Orten oder wird einer der Ehegatten aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung inhaftiert, dann scheitert die Ehegemeinschaft nicht an dieser räumlichen Trennung, wenn beide Ehegatten subjektiv den Willen haben die Ehegemeinschaft aufrecht zu erhalten.
Grundsätzlich wird sich der subjektive Trennungswillen eines Ehegatten auch in einer räumlichen Trennung manifestieren. Das Gericht muss aber im Regelfall vor Ausspruch eines Scheidungsbeschlusses feststellen, dass zumindest einer der Ehegatten nicht mehr dazu bereit ist mit dem anderen Ehegatten zusammenzuleben und für diesen Verantwortung zu übernehmen. Zu dieser Feststellung wird das Gericht beispielhaft immer dann kommen, wenn beide Ehegatten übereinstimmend erklären, dass sie die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen oder einer der Ehegatten bereits in einer neuen Beziehung lebt.
Weitere Scheidungsvoraussetzung ist grundsätzlich, dass die beiden Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben. Eine solche Trennung setzt voraus, dass die Eheleute alle Lebensbereiche eigenständig organisieren, d.h. getrennt voneinander bewältigen. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Ehegatten selbstständig wirtschaften, sie ihre Einkäufe getrennt tätigen, selbstständig kochen und auch im Übrigen ihren Haushalt selbstständig führen. Es setzt selbstverständlich ferner voraus, dass keine Intimkontakte zwischen den Ehegatten mehr stattfinden. Grundsätzlich kann eine Trennung auch in einer gemeinsamen Wohnung stattfinden, es muss allerdings sichergestellt werden, dass jedem Ehegatten Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss des anderen Ehegatten zugewiesen werden und im Übrigen die Lebensbereiche im vorstehenden Sinne vollständig voneinander getrennt werden. Gerade in kleinen Wohnungen wird dies nur schwer möglich sein. Zudem ergeben sich bei einer Trennung in einem gemeinsamen Haushalt ohnehin häufig Beweisschwierigkeiten. Aus diesem Grunde raten wir dringend dazu, die Trennung auch durch eine räumliche Trennung a getrennten Wohnsitzen zu manifestieren.
Härtefallscheidung
In eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Scheidung auch bereits vor Ablauf eines Trennungsjahres ausgesprochen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass Fortsetzung der Ehe für das normalerweise obligatorische Trennungsjahr für den die Scheidung beantragenden Ehegatten unzumutbar ist. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein bei:
- starkem Drogenmissbrauch
- Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Ehegatten
- bestehender Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann
- schweren Beleidigungen und ernsthaften Bedrohungen, insbesondere in massiver Form geäußerten Morddrohungen.
Scheidungshindernisse
In eng begrenzten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegen der grundsätzlichen Scheidungsvoraussetzungen der Scheidungsausspruch dann versagt werden, wenn ein Härtefall nach § 1568 Abs. 1 BGB vorliegt. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehe auch dann nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Die Verweigerung der Ehescheidung aufgrund der so genannten Kinderschutzklausel in § 1568 BGB ist beispielsweise möglich, wenn die Gefahr besteht, dass ein minderjähriges Kind bei Scheidung der Ehe Selbstmord begeht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es trotz sachverständiger Beratung und Behandlung nicht gelingt, die Selbstmordgefahr des Kindes abzuwenden.
Im Hinblick auf den anderen Ehegatte greift die sogenannte Ehegattenschutzklausel beispielsweise bei schweren Erkrankungen, wenn der erkrankte Ehegatte beispielhaft aufgrund der anstehenden Scheidung auch die gewohnte Umgebung verlassen müsste, da das im gemeinsamen Miteigentum stehende Haus anlässlich der Scheidung versteigert werden müsste. Das OLG Stuttgart hat beispielsweise bei einer Ehedauer von 58 Jahren bei einem 85-jährigen Ehemann, der wegen linksseitiger Lähmung in hohem Maße pflegebedürftig war, das Eingreifen der Ehegattenschutzklausel bejaht.
Insgesamt ist aber festzuhalten, dass die Härteklausel des § 1568 BGB eine absolute Ausnahmevorschrift darstellt und dementsprechend nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann.
Verfahren
Für das Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass mindestens einer der Ehegatten anwaltlich vertreten sein muss. Die Stellung eines Scheidungsantrags setzt daher zwingend eine anwaltliche Vertretung voraus. Soweit der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen möchte oder zumindest keinen eigenen Antrag stellen möchte benötigt dieser keinen eigenen Anwalt. Will der andere Ehegatte, was insbesondere bei streitigen Ehescheidungen der Fall sein wird, auch eigene Anträge vor Gericht stellen, dann benötigt er zwingend selbst einen Anwalt.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht, welches eine besondere Abteilung der Amtsgerichte bildet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 FamFG. In dieser Norm sind in einer festgelegten Reihenfolge sechs Gerichtsstände geregelt, wobei bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit zwingend die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge einzuhalten ist.
Nach Nr. 1 der Norm ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ist nach Nr. 2 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind greift Nr. 3 ein. Danach ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, wenn einer der beiden Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit in diesem Bezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Greift auch diese Vorschrift nicht ein, dann gilt Nr.4, wonach das Gericht zuständig ist, in welchem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit auch diese Vorschrift nicht erfüllt ist greift Nr. 5, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist auch diese Voraussetzung nicht gegeben, dann wird abschließend grundsätzlich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin für das Scheidungsverfahren begründet.
Das Scheidungsverfahren wird aufgrund gesetzlicher Anordnung zwangsweise mit dem sogenannten Versorgungsausgleich verbunden. Man spricht aus diesem Grunde davon, dass die Ehescheidung im "Zwangsverbund" mit dem Versorgungsausgleich steht, bei welchem etwaig bestehende Rentenrechte der Ehegatten in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren ausgeglichen werden. Daneben können auf Antrag eines Ehegatten auch sogenannte Folgesachen mit der Ehescheidung verbunden werden. Diese Folgesachen bilden sodann einen so genannten "gewillkürten" Verbund mit der Ehesache. Als Scheidungsfolgesache kommt beispielsweise das Zugewinnverfahren, ein Verfahren über Kindesunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt, Sorgerechtsverfahren oder Verfahren über die Zuweisung von Haushaltssachen in Betracht.
Das angerufene Gericht darf die Ehescheidung grundsätzlich nur dann aussprechen, wenn auch die Verbundsachen entscheidungsreif sind. Dadurch können ganz erhebliche Verzögerungen im Scheidungsverfahren entstehen. Gerade Unterhaltsverfahrens sind häufig von langer Verfahrensdauer und können dementsprechend dazu führen, dass der Ausspruch der Scheidung lange Zeit herausgezögert wird. Aus diesem Grunde stellt für die betroffenen Ehegatten eine einvernehmliche Ehescheidung grundsätzlich den schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Ehescheidung dar.
In dem Termin hat das Gericht grundsätzlich das Vorliegen des Scheidungsgrundes, d.h. das Gescheitertsein der Ehe festzustellen. Zudem muss das Gericht grundsätzlich auch Feststellungen zum Ablauf des Trennungsjahres treffen. Dazu wird das Gericht grundsätzlich die Betroffenen Ehegatten, welche in dem Termin unbedingt persönlich anwesend sein müssen, anhören. Eine solche Anhörung der Ehegatten zu dem Scheitern der Ehe ist dann nicht notwendig, wenn beide Ehegatten mindestens seit einem Jahr getrennt voneinander leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Betroffene Ehegatte dem Scheidungsantrags des anderen Ehegatten ausdrücklich zustimmt. In einem solchen Fall wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB unwiderleglich vermutet. Das erkennende Gericht muss in einem solchen Falle daher nur noch Feststellungen zur Einhaltung des Trennungsjahres tätigen.
Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten mehr als drei Jahre getrennt voneinander leben. Auch in dieser Konstellation muss das erkennende Gericht im Termin nur Feststellungen zur tatsächlichen Trennungsdauer tätigen. Eine Anhörung der Ehegatten zum Scheitern der Lebensgemeinschaft ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung bei dreijähriger Trennung nicht notwendig.
Online-Scheidung
Auf vielen Seiten wird mit einer sogenannten online-Scheidung geworben. Was aber verbirgt sich hinter diesem Begriff? Nach unserer Auffassung ist der Begriff irreführend. Es kann der Eindruck entstehen, die Ehegatten müssten ihre persönlichen Daten dem Anwalt nur per mail oder auf sonstige elektronische Weise zukommen lassen und könnten dann geschieden werden, ohne bei Gericht erscheinen zu müssen. Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall. Eine Scheidung kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem zuständigen Familiengericht erwirkt werden. Bei einer online-Scheidung werden daher nur die persönlichen Daten und der Sachverhalt elektronisch an den Anwalt übermittelt. Nicht einmal der Scheidungsantrag an sich wird online bei Gericht eingereicht. Im Anschluss an die elektronische Datenübermittlung findet dann eine ganz herkömmliche Bearbeitung des Scheidungsverfahrens statt. Selbstverständlich können auch wir Ehescheidungen ohne persönliche Kontaktaufnahme für Sie durchführen, da unsere Kanzlei über alle üblichen modernen Kommunikationsmittel erreichbar ist. Jedoch setzt nach unserer Auffassung eine eingehende Beratung gerade einen persönlichen Kontakt zwischen Anwalt und seinem Mandanten voraus. Da anlässlich einer Ehescheidung häufig zahlreiche einschneidende Regelungen getroffen werden müssen, empfehlen wir grundsätzlich eine persönliche Kontaktaufnahme zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens.