Rechtsanwälte und Fachanwälte Erbrecht

Erbrecht

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie im Erbrecht

Unsere Leistungen im Erbrecht


Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Erbrechts. Im Erbrecht gibt es die unterschiedlichsten Fragestellungen und Konstellationen sowohl bei der Frage der Gestaltung von testamentarischen Verfügungen oder der Frage der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten, als auch bei bzw. nach Eintritt des Erbfalls.


Es fällt schwer, sich mit Regelungen auseinanderzusetzen, die mit dem eigenen Tod oder dem eines nahestehenden geliebten Menschens zusammenhängen. Für Kinder gilt die Erörterung von Nachlassregelungen mit den Eltern oftmals als „Tabuthema“, da sie nicht den Eindruck erwecken wollen, auf das Vermögen der Eltern frühzeitig einen Anspruch zu erheben.

Regelmäßig belasten Unklarheiten nach einem Todesfall die Familie auf erhebliche weise. Insbesondere in diesem Bereich der menschlichen Grenzerfahrung kommt es darauf an, nicht lediglich rechtlichen Rat zu erteilen, sondern die individuelle Bedarfslage und das Bedürfnis des Ratsuchenden herauszuarbeiten.

Sowohl bei der Beratung vor einem Erbfall zu Lebzeiten, beispielsweise der Gestaltung von Testamenten, als auch bei der Prüfung der weiteren Vorgehensweise nach einem Erbfall sind die Konsequenzen und zwar nicht nur die rechtlichen, sondern ebenso die persönlichen, individuellen und wirtschaftlichen zu berücksichtigen und zu erörtern.

Besonders für Unternehmer ist die frühzeitige erbrechtliche Gestaltung der Lebens- und Vermögenssphäre von großer Bedeutung. So sollten Sie entscheiden, ob Sie Ihre Unternehmensnachfolge durch Unternehmensverkauf zu Lebzeiten oder durch eine vorweggenommene Erbfolge auf Ihre nachfolgenden Generationen regeln. Das gilt gerade dann, wenn Sie bestimmte Vermögensgegenstände nur bestimmten Personen oder Institutionen überlassen wollen.

Die Vorsorgeregelung hilft Ihnen und Ihrer Familie, zukünftige unerfreuliche Auseinandersetzungen im Familienkreis zu vermeiden. Sollte beim Erbfall der Nachlass unzureichend geregelt sein, ist es Ihr Recht, Probleme anzusprechen und notfalls auch gerichtlich zu klären. Darüber hinaus beraten wir Sie in Fragen zu Patientenverfügungen sowie Betreuungsvollmachten.

Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir sorgfältig Ihre Bedarfslage und besprechen die weitere Vorgehensweise in allen Einzelheiten.

Dabei ist es sinnvoll, zu prüfen, ob zu Lebzeiten bereits Vorkehrungen getroffen werden sollen. Hierbei treten insbesondere folgende Fragestellungen auf:

  • Sie möchten über Möglichkeiten, Ihren Nachlass zu gestalten, Ihren letzten Willen niederzulegen beraten werden und sichergestellt wissen, dass Ihr letzter Wille auch nach Ihrem Tod respektiert wird?
  • Sie möchten Streitigkeiten zwischen Ihren Erben durch testamentarische Verfügungen oder lebzeitige Vereinbarungen vermeiden?
  • Sie wollen das eigene Lebenswerk, beispielsweise das von Ihnen geschaffene Unternehmen weitergeben?
  • Sie beschäftigt die Frage der Generationenfolge?
  • Sie haben eine Ihnen nahestehende Person verloren und möchten nun über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden?
  • Sie sind Miterbe in einer Erbengemeinschaft und möchten bzw. müssen sich mit den anderen Miterben auseinandersetzen?
  • Sie fragen sich, wie einvernehmliche Lösungen zwischen den Miterben getroffen werden können und was die Folge wäre, wenn eine Einigung nicht möglich ist?
  • Sie sind durch ein Testament von dem Erbe ausgeschlossen und möchten sich über Ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigter erkundigen?
  • Sie sind Vermächtnisnehmer oder als Erbe durch ein Vermächtnis belastet und fragen sich, wie die weitere Vorgehensweise ist?
 

Gerne unterstützen wir Sie beratend und übernehmen Ihre außergerichtliche sowie gegebenenfalls gerichtliche Vertretung.
 

Ihr Berater

Rechtsanwalt Dr. Alexander Puplick Notar

Wissenswertes zum Thema Erbrecht

Erbe
Definition Erbe
Die regelungsbedürftige Situation, mit der sich das Erbrecht zu befassen hat, ist der Tod eines Menschen.
Mit dem Tod eines Menschen tritt der so genannte Erbfall ein (Legaldefinition in § 1923 BGB)
Die verstorbene Person, um deren Vermögen es geht, bezeichnet das Gesetz als Erblasser.
Erblasser kann nur eine natürliche Person sein. Die Rechtsfolgen, die sich durch die Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Gesellschaft ergeben, sind nicht im Erbrecht, sondern im Vereins- und Gesellschaftsrecht geregelt.


Erbfähigkeit
Erben sind diejenigen Personen, auf die beim Tod des Erblassers dessen Vermögen übergeht. Die Erbfähigkeit muss im Regelfall zum Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein und setzt kein Mindestalter voraus, auch der wenige Minuten alte Säugling kann erben.
Erforderlich ist dagegen, dass der Erde zum Zeitpunkt des Erbfalls, also bei dem Tod des Erblassers, lebt oder zumindest bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird.


Gesetzliche Erbfolge
Liegt keine rechtsgeschäftliche Anordnung des Erblassers, beispielsweise ein Testament oder Erbvertrag über die Erbfolge vor, so bestimmt unmittelbar das Gesetz, wer Erbe wird.
Als gesetzliche Erben kommen nur Verwandte, der Ehegatte, der Lebenspartner und an letzter Stelle der Staat in Betracht.
Verwandte näherer Ordnung schließen die Verwandten, die der weiter entfernten Ordnung angehören, aus.
 

Gesetzliche Erben erster Ordnung
Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, das heißt die Kinder des Erblassers.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebende Abkömmlinge schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.


Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister des Erblassers. Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein zu gleichen Teilen und schließen die Geschwister des Erblassers vom Erbe aus.


Gesetzliche Erben dritter Ordnung
Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Das gesetzliche Erbe des Ehegatten nimmt eine Sonderstellung ein.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten setzt zunächst voraus, dass die Ehe mit dem Erblasser bis zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand.
Wurde sie bereits vorher durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst, ist damit das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfallen.
Das Erbrecht des Ehegatten ist bereits dann ausgeschlossen, wenn beim Todesfall die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist unterschiedlich gestaltet, je nachdem, welche Verwandten neben dem Ehegatten als gesetzliche Erben in Betracht kommen und in welchem Güterstand die Ehegatten lebten.

Im Einzelnen beträgt der Teil des Ehegatten:
  • Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) 1/4 und
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern beziehungsweise Geschwister) 1/2
Lebten die Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, das heißt dem Güterstand, welcher gesetzlich vorgesehen ist und wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, wird der Erbteil des Ehegatten erhöht.

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird nach familienrechtlichen Vorschriften um 1/4 erhöht.
Dieses 1/4 kommt zu dem Erbteil, den der Ehegatte bereits nach den erbrechtlichen Vorschriften erhält, so dass er neben Kindern des Erblassers insgesamt zu 1/2 erbt.
Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Für diesen Fall erhält der Ehegatte lediglich ein 1/4 Erbteil zusätzlich zu einem Zugewinnausgleichsanspruch.

Bitte lesen Sie hier unseren Haftungsausschluss zu diesen bereitgestellten Informationen.
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