01 Januar

Compliance

Compliance – Ein Thema für jedes Unternehmen

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) definiert Compliance als die in der Verantwortung des Vorstands liegende Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien.

Unternehmen und Unternehmensverantwortliche sind aus den §§ 9, 30 und 130 OWiG gefordert, dafür Sorge zu tragen, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetzesverstöße erfolgen. Eine Pflicht zur Sicherstellung einer Compliance des Unternehmens ergibt sich auch aus den §§ 91, 93 AktG sowie § 43 GmbHG nach denen der Vorstand bzw. die Geschäftsführung zur Abwendung von wirtschaftlichen Schaden vom Unternehmen verpflichtet ist.

Es ist daher Aufgabe der Geschäftsführung, Problemfelder im Unternehmen zu identifizieren und im Rahmen abgestimmter Handlungsanweisungen kritische Situationen frühzeitig zu vermeiden.

Dabei stellt sich oft die Frage, ob beispielsweise im geschäftlichen Verkehr Geschenke von Geschäftspartnern angenommen oder an diese verteilt werden dürfen. Besondere Vorsicht ist dabei im Umgang mit öffentlichen Behörden zu wahren. Hier ist die Schwelle zur strafbaren Handlung schnell überschritten.

Beispielhaft kommen folgende Tatbestände in Betracht:

  • Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung gemäß § 331, 333 StGB sowie

  • Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung sind die spiegelbildlich strafrechtlichen Tatbestände für den Fall, dass eine Person für die Vornahme einer Diensthandlung widerrechtlich einen Vorteil erhält oder gewährt bekommt.

Wird einem Amtsträger oder einer anderen im öffentlichen Dienst tätigen Person ein Vorteil gewährt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, so kann dies unter Umständen den Tatbestand der Vorteilsnahme erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass auch die nachträgliche Gewährung oder Annahme eines Vorteils für eine ordnungsgemäße Amts- oder Diensthandlung eine strafbare Handlung darstellen kann.


Strafbar sind nur Vorteile, die „für die Dienstausübung“ angenommen oder gewährt werden, die sogenannte Unrechtsvereinbarung. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der Vorteil eine Gegenleistung für die Dienstausübung (zum Beispiel: bevorzugte Sachbearbeitung) sein soll.

Voraussetzung für die Bewertung als strafbare Handlung ist, ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt oder nicht. Dies ist immer durch eine Einzelfallbewertung zu klären. Kriterien für die wertende Beurteilung, sind im Wesentlichen im Sinne einer Gesamtschau:

• die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen Aufgaben;
• die dienstlichen Berührungspunkte;
• die Vorgehensweise – Heimlichkeit oder Transparenz;
• die Art, der Wert und die Zahl der Vorteile.

Sofern im Einzelfall keine Gewissheit besteht, ob mit dem Aussprechen einer Einladung oder dem Überreichen eines Geschenkes bereits eine Vorteilsgewährung im Raum steht, was häufig der Fall sein wird, stehen folgende konkrete Möglichkeiten offen, um sich mehr Rechtssicherheit zu verschaffen:

Das Einladungsschreiben sollte stets unter dem „Vorbehalt der Genehmigung“ ausgesprochen werden, was zu einem Wegfall der Strafbarkeit führt und damit eine der folgenden Formulierungen enthalten:

Diese Einladung steht unter dem Vorbehalt, dass Ihnen die Genehmigung Ihrer vorgesetzten Stelle vorliegt.
oder
Wir gehen davon aus, dass Sie die erforderliche Zustimmung Ihrer zuständigen vorgesetzten Stelle zur Teilnahme an der Veranstaltung einholen werden.

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB
Im Fall der Einladung von Angestellten und Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes aus dem Privatsektor ist der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) zu berücksichtigen. Dieser setzt im Gegensatz zu den Regelungen für Amtsträger allerdings voraus, dass die Einladung und damit der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ausgesprochen wird. Dies gilt auch für den ausländischen Wettbewerb (Absatz 3).


Der Vorteil muss für eine bestimmte zukünftige Bevorzugung gewährt werden. Belohnungen für vergangene Leistungen genügen folglich im Privatsektor ebenso wenig wie Zuwendungen, die das allgemeine Wohlwollen des Zuwendungsempfängers sichern sollen.

Anders als bei der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) ist damit die allgemeine Klimapflege, die Herstellung einer allgemeinen positiven Einstellung unter bestehenden Geschäftspartnern und die Pflege der Geschäftsbeziehung sowie die Beziehungspflege im Hinblick auf potentielle Geschäftspartner ohne Bezug zu einer konkreten geschäftlichen Transaktion, in deren Kontext eine Bevorzugung erstrebt werden könnte, nicht vom Tatbestand des § 299 StGB erfasst und somit zulässig.

Ein Anfangsverdacht könnte sich zum Beispiel ergeben, wenn Angestellte eingeladen werden, die für den Einkauf oder Verkauf in Unternehmen zuständig sind, mit denen der Einladende in Geschäftsbeziehungen steht.

Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet bei Personen aus dem Privatsektor nur aus, wenn der Eingeladene alleiniger Betriebsinhaber ist.

Eine Genehmigung führt – im Gegensatz zum Fall der Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung – nicht zur Straflosigkeit. Da durch die Vorschrift der Wettbewerb geschützt werden soll, ist es unbedeutend, ob der Geschäftsherr in die Bestechlichkeit seiner Mitarbeiter einwilligt.
Unsere Handlungsempfehlung für mehr Rechtssicherheit
Allgemeine Aufmerksamkeiten zwischen Geschäftspartnern sind zulässig und üblich. Gefahr besteht immer dann, wenn die Gewährung von Vorteilen systematisch und zum Zweck der Erreichung eines konkreten eigenen geschäftlichen Vorteils erfolgt.

Dabei kommen insbesondere Aufmerksamkeiten gegenüber Geschäftspartnern im Bereich der Anbahnung und Abwicklung eines konkreten Beschaffungsvorgangs oder des Austausches von Waren und Dienstleistungen in Betracht.

Auch hier gilt es, Beschaffungsvorgänge transparent und nach einheitlichen Standards abzuwickeln, die jeglichen Verdacht einer Korruption im geschäftlichen Verkehr vermeiden.

Wir beraten Sie bei konkreten Fragestellungen und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie in Ihrem Unternehmen von Anfang Fehler vermeiden und Kostenrisiken fern halten.
 

Unser Team Unternehmen und Recht steht Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Gelesen 29359 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER