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Grundsätzliches zum Umgangsrecht

Für das Wohl des Kindes gehört im Regelfall der Umgang mit beiden Elternteilen dazu. Sowohl das Kind als auch die Eltern haben ausnahmslos das Recht und die Pflicht zum Umgang. Der Umgangsberechtigte hat die Befugnis das Kind regelmäßig zu sehen, zu sprechen und sich von dem Wohlergehen zu überzeugen. Weiterhin soll er die Möglichkeit haben die Beziehung zu pflegen, um somit auch einer möglichen Entfremdung vorzubeugen. Gleiches Recht gilt für Personen zu denen das Kind eine sehr nahe Bindung hat.

 

Publiziert in Umgangsrecht

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