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Bei Erbfällen mit Auslandsberührungen ist zu überprüfen, ob das deutsche Erbrecht oder das Erbrecht eines ausländischen Staates anzuwenden ist. Grundsätzlich gilt gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB das Staatsangehörigkeitsprinzip, d.h. es ist das Recht des Staates anzuwenden, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Ein Ausländer wird dagegen, auch wenn er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nach dem Staat seines Heimatstaates beerbt.

Publiziert in Internationales Erbrecht

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