Familienrecht

15 Februar

 

 

Grundsätzliches zum Umgangsrecht

Für das Wohl des Kindes gehört im Regelfall der Umgang mit beiden Elternteilen dazu. Sowohl das Kind als auch die Eltern haben ausnahmslos das Recht und die Pflicht zum Umgang. Der Umgangsberechtigte hat die Befugnis das Kind regelmäßig zu sehen, zu sprechen und sich von dem Wohlergehen zu überzeugen. Weiterhin soll er die Möglichkeit haben die Beziehung zu pflegen, um somit auch einer möglichen Entfremdung vorzubeugen. Gleiches Recht gilt für Personen zu denen das Kind eine sehr nahe Bindung hat.

 

 

 

Um einen möglichst reibungslosen Umgang zu gewährleisten ordnet § 1684 Abs. 2 BGB an, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

 

 

Der Ehegattenunterhalt wird in drei verschiedene Grundkategorien aufgeteilt:

 

 

 

Genrelles zum Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich nach § 1601 BGB. Dieser bezieht sich auf beide Elternteile und ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt. Die einzige Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindesunterhalt ist die Verwandtschaft in gerader Linie. Die Abstammung muss vorab geklärt sein.

 

 

Betreuungsunterhalt

Es besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn einer der Ehegatten eines oder mehrere der gemeinsamen Kinder betreut.

 

 

Wird der Unternehmer ausschließlich vom Steuerberater und Wirtschaftsanwalt beraten, fehlt es oft an einem familienrechtlichen Hintergrundwissen. Der Fachanwalt für Familienrecht alleine hat oft nicht alle steuerrechtlichen oder wirtschaftsrechtlichen Kenntnisse, die für die Unternehmerscheidung notwendig sind.

 

 

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeglichen. Wichtig ist, dass nur die während der Ehezeit erworbenen Anrechte in dem Ausgleichsverfahren Berücksichtigung finden. Nach gesetzlicher Definition wird unter Ehezeit die Zeit von Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zu dem Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags, verstanden.

 

Allgemeines

Der Zugewinnausgleich ist immer dann vorzunehmen, wenn eine Zugewinngemeinschaft beendet wird. Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann hervorgerufen werden durch eine Ehescheidung, den Tod eines Ehegatten oder durch die Vereinbarung eines anderen Güterstandes seitens der Ehegatten.

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