Baurecht

Das Praxisproblem

Seit einiger Zeit liest man von einem „Geschäftsmodell Handwerker-Widerruf“. Dieses soll Anlass dafür sein, dieses „Geschäftsmodell“ einmal näher zu beleuchten. Wir hatten an dieser Stelle erstmals im Jahr 2015 über eine Entscheidung des LG Freiburg (Breisgau) zu dieser Problematik berichtet.

I. Das Praxisproblem
Ein typischer Fall aus der Praxis:

Das Praxisproblem:

Häufig sehen AGB vor, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die Gewährleistungsfrist gemäß VOB/B verlängert wird und der Unternehmer darüber hinaus verpflichtet ist, eine Gewährleistungsbürgschaft für diese Verpflichtungen zu stellen. Hier stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfange derartige Vereinbarungen wirksam sind.

Das Praxisproblem:

§ 4 Nr. 3 VOB/B sieht u. a. eine Hinweispflicht des Nachunternehmers für den Fall vor, dass die Arbeiten des Vorunternehmers mangelhaft sind und daher auch bei seinem Gewerk zu Mängeln führen können.

Das Praxisproblem:

Die Prüfung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber hat weitreichende Folgen. Die Prüfbarkeit der Rechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung nach der VOB/B. Der Auftraggeber ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn er diese tatsächlich geprüft hat.

Das Praxisproblem:


Werkvertragsrecht oder Dienstvertragsrecht? Die Antwort auf diese Frage hat weitreichende Auswirkungen:

Das Praxisproblem:

Wird der Architekt nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der Bauüberwachung beauftragt, stellt sich die Frage, wie genau der Architekt die beteiligten Handwerker überwachen muss und was er als selbstverständlich voraussetzen darf.

Das Praxisproblem:


Sollten bestehende Gebäude energetisch saniert werden, führte dies nicht selten zu Problemen mit den Bauaufsichtsbehörden, wenn das Gebäude

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