Arbeitsrecht

Das Praxisproblem

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) hat ein Arbeitgeber Anträgen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesen Anträgen nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Das Praxisproblem

Betrieblichen Datenschutzfragen kommt eine immer größere Bedeutung zu. Besondere Problemstellungen ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebsrats.

Kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts den Urlaub des Arbeitnehmers zeitlich beliebig festsetzen und einen "Zwangsurlaub" anordnen?

Kann ein Auszubildender nach Beendigung seiner Ausbildung weitergehende Vergütungsansprüche mit der Behauptung geltend machen, die vereinbarte Vergütung sei unangemessen gewesen?

Wie sinnvoll ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung?

Ist die Frage nach Bestehen einer Schwangerschaft zumindest bei Einstellung einer Arbeitnehmerin als Schwangerschaftsvertretung zulässig?

Darf der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den E-Mail-Account eines Mitarbeiters löschen, wenn auch eine private E-Mail-Nutzung erlaubt war?

Führt eine Schwarzgeldabrede zum Verlust der Gewährleistungsansprüche des Bestellers?

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