30 Oktober

Neuregelung zur Altersbefristung

I. Bisherige Problemstellung

Zunehmend wünschen sich sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch über das Erreichen der Regelaltersrente hinaus.

Bislang war es einem Arbeitgeber nicht möglich, mit seinem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Regelaltersrente einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abzuschließen. Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus beschäftigt werden, stehen vielmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Für sie gilt bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (mehr als zehn Arbeitnehmer) der allgemeine Kündigungsschutz ebenso wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Eine Kündigung ist damit nur möglich, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, d.h. ein personenbedingter-, verhaltensbedingter- oder betriebsbedingter Grund vorliegt.

II. Gesetzliche Neuregelung

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Mit Wirkung zum 01. Juli 2014 ist § 41 SGB VI - Altersrente und Kündigungsschutz - um S. 3 wie folgt ergänzt worden:

»Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.«

III. Voraussetzung einer Befristung nach § 41 S. 3 SGB VI

Eine Befristung nach § 41 S. 3 SGB VI ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Die bisherige Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet.

  1. ​Die Verlängerungsvereinbarung muss noch vor Ablauf, d.h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze getroffen werden, andernfalls liegt keine Verlängerung sondern ein Neuabschluss vor.
     
  2. Es bedarf einer nahtlosen Weiterbeschäftigung, d.h. das Arbeitsverhältnis wird bis zu dem neu vereinbarten Endtermin ohne Unterbrechung fortgesetzt.
     
  3. Die Verlängerungsabrede darf keine Veränderung der Arbeitsbedingungen enthalten.
     
  4. Die Verlängerungsvereinbarung muss schriftlich getroffen werden.

Die Dauer der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist nicht begrenzt. Ebenso ist die Zahl der Verlängerungen nicht beschränkt.

IV. Praxishinweise

Mit der gesetzlichen Neuregelung können Arbeitgeber erstmals mit Mitarbeitern, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund abschließen.

Unbefriedigend ist nach wie vor, dass nach der gesetzlichen Neuregelung nicht zugleich die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit zu verändern. Eine Vielzahl von Mitarbeitern möchten nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr in Vollzeit tätig sein sondern für einige Stunden in Teilzeit. Eine zeitgleiche Änderung der Arbeitszeit ist jedoch nicht mehr als »Verlängerung« anzusehen sondern als »Neuabschluss«, so dass der Arbeitgeber nach wie vor gehalten ist, die veränderten Arbeitszeitbedingungen entweder vorher oder nachher in einer gesonderten Vereinbarung abzuschließen.

In der Praxis würde dies bedeuten, dass unmittelbar vor oder nach Abschluss der Verlängerungsabrede eine weitere Vereinbarung geschlossen wird, wonach die übrigen Arbeitskonditionen, welche verändert werden sollen, abgeändert werden.

Für Rückfragen bei dem Abschluss von Verlängerungsvereinbarungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.


Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Gelesen 41664 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER