10 Juli

Bearbeitungsentgelte für Privatkredite

BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen über Bearbeitungsentgelte für Privatkredite unwirksam?

Das Praxisproblem

In vielen Privatkreditverträgen finden sich Klauseln, welche die Zahlung pauschaler Bearbeitungsgebühren vorsehen. Es stellt sich die Frage, ob derartige Klauseln wirksam vereinbart werden können.

 

Die Entscheidungen

Der BGH hat in zwei Verfahren am 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass derartige Klauseln unwirksam sind.

Die Vereinbarung eines pauschalen Bearbeitungsgebührentgeltes sei nicht als Preisklausel zu qualifizieren, welche gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt. Es handele sich nicht um einen unselbstständigen Preisbestandteil, sondern um ein eigenständiges Entgelt, welches der Kunde zu entrichten habe.

Nach Auffassung des BGH sind derartige Klauseln nicht mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages vereinbar. Beim Darlehensvertrag stellt die Verzinsung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens wird - so der BGH - gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet. Bearbeitungsentgelte sollen lediglich die Kosten für Tätigkeiten wie die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten finden, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes abdecken. Dabei handelt es sich aber um Aufwendungen, welche die Bank in Ihrem eigenen Interesse tätigt. Diese könnten nach Auffassung des BGH nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Exkurs: Über die Frage, wann derartige Ansprüche verjähren und ob es gegebenenfalls für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis über die Unwirksamkeit der Klausel ankommt, wird der BGH am 28.10.2014 in zwei weiteren Verfahren (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entscheiden. Nach Auffassung der Instanzgerichte waren die Ansprüche noch nicht verjährt (LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013, 2 S 48/13 und LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2013, Az. 13 S 127/13).

 

Die Praxisempfehlung

  1. Die Vereinbarung pauschaler Bearbeitungsentgelte in Privatkrediten ist unwirksam. Problematisch bei der Geltendmachung dieser Ansprüche ist, dass der Abschluss des Darlehensvertrages häufig längere Zeit zurückliegt und die Banken daher nach Ablauf von drei Jahren die Einrede der Verjährung geltend machen.
     
  2. Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten sollten angesichts der anstehenden BGH Entscheidungen vorsorglich auch dann geltend gemacht werden, wenn der Vertragsschluss länger als drei Jahre zurückliegt.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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