10 Juli

Architektenrecht: Zur Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung beim Fehlen von sonstigen Grundlagen zur Ermittlung anrechenbarer Baukosten

BGH, Urteil vom 24.04.2014, Az. VII ZR 164/13

Ist eine Baukostenvereinbarung und damit Honorarvereinbarung zulässig, wenn sonstige Grundlagen zur Ermittlung der anrechenbaren Baukosten im Zeitpunkt der Beauftragung fehlen?

Das Praxisproblem

Das Architektenhonorar aus den Tabellenwerten der HOAI richtet sich nach den sogenannten anrechenbaren Baukosten. Diese werden auf Grundlage der Kostenschätzung oder Kostenberechnung ermittelt. Fehlt im Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten eine Planung als Grundlage einer solchen Kostenermittlung, so lässt § 6 Abs. 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 3 HOAI 2013 eine Vereinbarung über die der Berechnung zu Grunde zu legenden Baukosten zu.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat diese Regelung jetzt in einer aktuellen Entscheidung für nichtig erklärt, da sie von keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Damit kann der Architekt trotz einer solchen zuvor getroffenen Vereinbarung nachträglich ein höheres Honorar verlangen, wenn die später durchgeführte Kostenberechnung höhere tatsächliche Baukosten ergibt, als zuvor vertraglich vereinbart.

Der Bundesgerichtshof hält damit an seiner Linie fest, dass Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Architekt, die direkt oder indirekt zu einer Unterschreitung des Mindesthonorars nach dem System der HOAI führen, unwirksam sind. Der BGH hat dies mit der vorliegenden Entscheidung auf eine Regelung innerhalb der HOAI selbst ausgeweitet.

Die hier dargestellte Entscheidung des BGH ist für die HOAI 2009 ergangen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie auch für die derzeit gültige HOAI 2013 gilt, nachdem diese eine wortgleiche Regelung enthält.

Die Praxisempfehlung

Vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI führen sind stets kritisch zu hinterfragen. Beruft sich der Architekt später auf die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung, so kann ihm grundsätzlich auch nicht entgegen gehalten werden, dass dies treuwidrig wäre. Eine gegen die Bestimmungen der HOAI und ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage verstoßende Regelung kann keinen Vertrauenstatbestand begründen.

Gerade bei großen Bauvolumen und dementsprechend hohen Baukosten kann dies zu nachträglich stark erweiterten Baunebenkosten führen. Kenntnisse über das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure helfen, dieses Risiko zu minimieren. 


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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