10 Juli

Anfechtung einer Baugenehmigung wegen einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans

OVG NW, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 2B 1010/13

Kann die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn allein auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gestützt werden?

Das Praxisproblem

Ist ein Bebauungsplan unwirksam, so hat dies zur Folge, dass auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes künftig keinerlei Baugenehmigungen mehr erteilt werden können. Fraglich ist, ob ein Nachbar allein aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes gegen bereits erteilte Baugenehmigungen vorgehen kann.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 05.11.2013 (2B 1010/13) entschieden, dass die Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes allein nicht ausreicht, um einen Abwehranspruch des Nachbarn zu begründen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die zuständige Behörde eine Baugenehmigung für einen Baumarkt mit Fachmarktzentrum erteilt. Nach Erteilung der Baugenehmigung war von dem erkennenden Senat in einem Verfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO entschieden worden, dass der Bebauungsplan unwirksam ist und daher künftig keine weiteren Baugenehmigungen aufgrund dieses Planes erteilt werden dürfen.

Diese Entscheidung wirkt - so der erkennende Senat - aber nur für die Zukunft. Dieser hat auf die Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Diese Baugenehmigung kann der Nachbar nur dann angreifen, wenn er geltend macht, in seinen individuellen Nachbarrechten betroffen zu sein. Dies wurde im vorliegenden Fall vom erkennenden Senat verneint. Insbesondere konnte keine unzuträgliche Lärmbelastung vom Antragsteller geltend gemacht werden.

Die Praxisempfehlung

  1. Die Anfechtung einer bereits erteilten Baugenehmigung durch einen Nachbarn kann nicht allein auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans gestützt werden. Im öffentlichen Nachbarrecht muss der Antragsteller geltend machen können, in seinen persönlichen Rechten betroffen zu sein.
     
  2. Vor Erhebung einer Klage sollte daher immer geprüft werden, ob und in welchem Umfange der Kläger oder Antragsteller in seinen persönlichen Rechten durch eine unwirksame Rechtsnorm oder eine Baugenehmigung betroffen ist.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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