17 April

Die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) - genaues Lesen hilft

Für Hauseigentümer ist die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) immer wieder ein Thema.

Sei es bei der anstehenden Sanierung eines Altbaus oder bei der Errichtung eines Neubaus. Dabei sind die Vorschriften der EnEV zwingend einzuhalten.

 

Der Praxisfall:

Am 01.05.2014 tritt die neue EnEV 2014 in Kraft. Dabei wird es insbesondere zu Verschärfungen der Anforderungen bei Neubauten kommen. Zugleich ändern sich die Fristen für den Austausch von alten Heizanlagen. Dagegen wird es keine Anhebung der Anforderungen bei der Sanierung von Gebäuden geben. Aber auch hier bestehen Unsicherheiten bei beteiligten Handwerkern und Bauherren, die schnell zu einer (unnötigen) Vervielfachung der Sanierungskosten führen können.

Der Bauherr B beauftragt den Handwerker H mit der Sanierung des Daches seines Einfamilienhauses und teilt ausdrücklich mit, dass er nur die „Mindestanforderungen der EnEV“ erfüllt haben möchte. Weitergehender Wärme- oder Kälteschutz sei nicht erforderlich. Dabei ist der Dachboden bereits voll als Wohnraum ausgebaut.

Nach dem der nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4a zu §§ 8, 9 EnEV 2009 vorgeschriebene Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 W/(m²•K) nur bei einer erheblichen Dicke der Dämmschicht erreicht werden kann, hält der Handwerker die Aufdoppelung der Dachsparren und die Anhebung des Daches für erforderlich, damit eine entsprechende Dämmschicht mangelfrei eingebaut werden kann. Zusatzkosten in Höhe von 40.000 € für die Herstellung aller Dachanschlüsse werden dadurch ausgelöst. Nach Abschluss der Arbeiten weigert sich der Bauherr, diese Zusatzkosten zu bezahlen.

Mit guten Gründen: Denn die EnEV 2009 und auch die EnEV 2014 fordern die Einhaltung des vorgenannten Wärmedurchgangskoeffizienten unter bestimmten Bedingungen bei der Sanierung von Altbauten gar nicht ein:

„Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.“ (Anlage 3 Ziffer 4.1 zu §§ 8, 9)

Ist also an den Unterseiten der Dachsparren bereits eine Innenraumverkleidung angebracht, so muss eine Dämmung als Zwischensparrendämmung nur in einer solchen Dicke eingebracht werden, dass die ankerkannten Regeln der Technik noch eingehalten werden können. Vereinbaren die Baubeteiligten daher nur die „Mindestanforderungen“ der EnEV, so muss der Handwerker dies erkennen und den Bauherrn entsprechend aufklären.

 

Die Praxisempfehlung:

Bei genauem Lesen der EnEV hätten erhebliche Zusatzkosten vermieden werden können, denn für Altbauten gibt es in der EnEV eine Vielzahl von Ausnahmen gegenüber der Errichtung von Neubauten. Erkennen dies die Baubeteiligten nicht, so besteht insbesondere für den Handwerker ein erhebliches Haftungsrisiko.

Die neue EnEV 2014 tritt am 01.05.2014 in Kraft und bringt folgende wesentliche Neuerung:

  • Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten.
     
  • ​Einführung der Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter und Verdeutlichung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Käufer oder Mieter bei der Besichtigung.
     
  • Erweiterung der Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre, bisher Kessel älter als 1978). Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel.
     
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen, insbesondere bei Verkauf und Vermietung unter Angabe der Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H). Von der Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse in Immobilienanzeigen sind allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude betroffen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden.
     
  • Ausweitung der Aushangpflichten von Energieausweisen sowie Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug).

 

Unter anderem folgende Regelungen bleiben bestehen:

  • Keine zusätzlichen Verschärfungen der heute geltenden Anforderungen bei Modernisierungen im Gebäudebestand.
     
  • Von der Pflicht zum Austausch des Kessels bleiben weiterhin ausgenommen, Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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