12 Dezember

Versendung von Werbe-E-Mails - Zulässigkeit der Weiterempfehlungsfunktion auf Internetseiten (sog. „Tell a friend“ Funktion)

BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12

Auf vielen gewerblichen Internetseiten findet sich eine sog. „Tell a friend“ Funktion. Nutzer der Internetseite können dort die E-Mail Adresse eines Dritten angeben. Dieser erhält dann eine automatisch erzeugte „Empfehlungs-E-Mail“ für die Internetseite zugesendet – ist dieses zulässig?

Das Praxisproblem

Das größte Problem für die Betreiber gewerblicher Internetseiten und insbesondere von Internetshops ist die Steigerung der eigenen Reichweite. Gerade auch im Bereich der sozialen Medien ist es daher bereits seit einiger Zeit üblich, Weiterempfehlungsfunktionen zu verwenden.

Dieses wurde bereits in der Vergangenheit in juristischen Fachpublikationen als problematisch angesehen, weil es sich bei den versendeten E-Mails um Werbung handelt, welche ohne die erforderliche Zustimmung des Empfängers der E-Mail versendet wurde. Dieses ist regelmäßig unzulässig. Auch datenschutzrechtliche Bedenken wurden erhoben, weil die Verarbeitung der E-Mail Adressen der Empfänger ohne die auch hier erforderliche Zustimmung des Inhaber der E-Mail Adresse erfolgt.

Wie eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.09.2013 (Az. I ZR 208/12) zeigt, ist die Skepsis berechtigt gewesen.

Die Praxisentscheidung

In dem Sachverhalt, welcher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, hatte der Kläger von der Beklagten an seine betriebliche E-Mail-Adresse unaufgefordert eine „Empfehlungs-E-Mail“ zugesendet erhalten. Die E-Mail-Adresse des Klägers war dabei von einem Dritten angegeben worden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst erneut seine ständige Rechtsprechung, wonach die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung eine unerlaubte Handlung darstellt und nach den Grundsätzen des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu beurteilen ist.

Die Empfehlungs-E-Mail sei auch als Werbung anzusehen. Der Begriff der Werbung sei weit auszulegen. Bereits nach dem normalen Sprachgebrauch umfasse der Begriff der Werbung alle Maßnahmen eines Unternehmens, welche auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Hierzu gehöre insbesondere auch die mittelbare Absatzförderung, etwa in Form der Imagewerbung.

Diese Werbung sei der Beklagten auch zuzurechnen, es sei unerheblich, dass die Versendung der E-Mail-Werbung auf dem Willen desjenigen, der die E-Mail-Adresse angegeben hat, also eines Dritten, beruht. Abzustellen sei alleine darauf, dass die Beklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion Dritte auf ihre Dienstleistungen und Produkte aufmerksam machen will.

Die Praxisempfehlung

  1. Jeglicher E-Mail-Werbung sind durch die Rechtsprechung sehr enge rechtliche Grenzen gesetzt. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Adressat in den Empfang von E-Mail-Werbung ausdrücklich eingewilligt hat.
     
  2. Der Begriff der Werbung ist dabei weit auszulegen. Auch Empfehlungs-E-Mails stuft die Rechtsprechung als dem Versender zurechenbare Werbung ein, für die der Versender eine ausdrückliche Erlaubnis des Empfängers benötigt – die regelmäßig nicht vorliegt.
     
  3. Exkurs: Auch die Versendung von elektronischen Grußkarten (sog. E-Cards) unterliegt den gleichen Einschränkungen. Enthält die elektronische Grußkarte Werbung für ein Unternehmen ist auch hier die Versendung nur zulässig, wenn der Adressat in den Empfang ausdrücklich eingewilligt hat.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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