01 Oktober

Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

Das Praxisproblem

Der Kauf von Softwarelizenzen ist regelmäßig mit hohen Kosten verbunden.

Gerade bei hochwertiger Standardsoftware stellt sich die Frage, ob nicht mehr benötigte Softwarelizenzen an Dritte veräußert und von diesen Dritten dann auch rechtmäßig im Unternehmen eingesetzt werden dürfen. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Frage ist enorm, weil aufgrund von Systemumstellungen, Umstrukturierungen oder auch Insolvenzen mitunter große Mengen an Softwarelizenzen nicht mehr benötigt werden und ohne Weiterveräußerung wertlos sind. Aus Kostengründen suchen mitunter Unternehmen auch gezielt nach Vorversionen einer Software, welche trotz ihres Alters die betrieblichen Anforderungen erfüllt.

Bereits seit längerer Zeit entschieden ist die Frage, ob Software, die auf einer CD oder auf einem anderen unveränderlichen Datenträger ausgeliefert worden ist, weiter veräußert werden darf. Dieses ist verkürzt wiedergegeben zulässig, soweit der Datenträger mit der Software übergeben wird und keine Kopien des Datenträgers und der Software zurückgehalten werden.

Gilt dieses auch bei Software, die überhaupt nicht mehr auf einem Datenträger ausgeliefert wird, sondern nur im Internet zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wird?

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (Az. I ZR 129/08) mit dieser Fragestellung zu beschäftigen. Klägerin in diesem Verfahren war ein Softwareunternehmen, welches die Software lediglich auf ihrer Internetseite zum Herunterladen zur Verfügung stellte. Datenträger mit der Software wurden den Kunden nicht übergeben. Die Lizenzbedingungen der Klägerin sahen vor, dass die Softwarelizenzen nicht abtretbar sind, also nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Die Beklagte handelt mit gebrauchter Software und bot auch Softwarelizenzen der Klägerin an. Dabei verwies sich auf ein notarielles Testat, wonach der ursprüngliche Lizenznehmer bestätigte, die Software rechtmäßig erworben zu haben, den Kaufpreis gezahlt zu haben und die Lizenzen nicht mehr zu benutzen. Die Kunden der Beklagten haben die Software dann von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen und diese unter Verwendung der von der Beklagten erworbenen Lizenznummern genutzt.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat vorgetragen, die Beklagte verletze das Urheberrecht der Klägerin an der Software. Die Vervielfältigung und Nutzung der "gebrauchten" Software sei nicht zulässig, die Software habe nicht weitergeben werden dürfen.

Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und Teilfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem diese vorlag hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. 

In der Sache hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Softwareunternehmen grundsätzlich die Vervielfältigung und Weitergabe der Software untersagen kann. Alleine dem Urheber einer Software stehe das Recht auf Verbreitung der Software zu (§ 69c Nr. 1 Urheberrechtsgesetz). Diese Vorschrift aus dem nationalen deutschen Recht müsse jedoch in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ausgelegt werden. Hiernach kann der Rechteinhaber eine Vervielfältigung der Software nicht untersagen, wenn dieses für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch einen Erwerber notwendig ist. Das Recht der Klägerin zur ausschließlichen Verbreitung und Vervielfältigung der Software sei mit der ersten Veräußerung der Sofware an einen Erwerber erloschen. Hierbei sei die Übergabe eines unveränderbaren Datenträgers mit der darauf erhaltenen Software an den Käuf nicht notwendig. Es sei ausreichend, wenn die Software aus dem Internet heruntergeladen wird.

Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die Software dem ersten Erwerber dauerhaft zur Verfügung gestellt worden ist, also ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden darf. Weitere Voraussetzung sei, dass der erste Erwerber der Software diese nicht weiter einsetzt und alle Kopien der Software vernichtet hat. Da diese notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen waren, konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden und hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Hintergrund ist hier, dass der Bundesgerichtshof als reine Rechtsinstanz nicht für die Feststellung von Tatsachen zuständig ist. Diese müssen spätestens durch das Berufungsgericht, vorliegend das Oberlandesgericht München festgestellt werden.

Die Praxisempfehlung

Soweit der Einsatz "gebrauchter" Software für Ihr Unternehmen in Betracht kommt, sollten Sie sorgfältig und kritisch prüfen, ob die von dem BGH aufgestellten Anforderungen an die Weiterveräußerung von Software erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass beim Veräußerer keine Kopien der Software mehr vorhanden sind. In Zweifelsfällen sollten Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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