Wie lange muss eine Vorbeschäftigung zurückliegen, damit eine sachgrundlose Befristung zulässig ist?
22 Januar

Wie lange muss eine Vorbeschäftigung zurückliegen, damit eine sachgrundlose Befristung zulässig ist?

BAG, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 341/18

Das Praxisproblem

Eine sachgrundlose Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht mehr zulässig, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

In seiner früheren Rechtsprechung ging das BAG davon aus, dass eine frühere Beschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegt.

Dieser Rechtsprechung des BAG hat das Bundesverfassungsgericht im Juni 2018 verworfen. Aufgrund der Zielsetzung der Norm, nämlich der Verhinderung von Kettenbefristungen und dem Schutz der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelfall, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ihre Anwendung nur in bestimmten Beispielsfällen unzumutbar sei.

Dies sei dann der Fall, wenn eine Vollbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz andersgeartet oder von kurzer Dauer gewesen sei.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Argumentation zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen gefolgt und hat sich von der 3-Jahres-Grenze verabschiedet.

In der vorliegenden Entscheidung hat sich das BAG mit der Frage beschäftigt, ob eine sachgrundlose Befristung bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung zulässig ist.

 

Die Entscheidung

Die Klägerin war in der Zeit vom 22.10.1991 bis zum 30.11.1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld tätig.

Im Jahre 2014 stellte sie die Beklagte mit Wirkung zum 15.10.2014 als Telefon-Serviceberaterin im Servicecenter erneut ein, wobei das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 30.06.2015 sachgrundlos befristet wurde.

Später wurde das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2016 verlängert.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung am 30.06.2016 nicht geendet hat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.

Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eingelegte Revision der Beklagten beim BAG hatte Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht habe den Fachgerichten aufgegeben, durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz einzuschränken.

Dies sei insbesondere dann notwendig, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist. Dieses ist dann der Fall, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Demnach kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung dann unzumutbar sein, wenn eine Vollbeschäftigung sehr lange zurückliegt.

Nach Auffassung des BAG handelte es sich bei dem zu entscheidenden Sachverhalt um einen solchen Fall, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurückgelegen hat.

 

Praxisempfehlung

In mehreren Entscheidungen hat das BAG zwischenzeitlich entschieden, wann von einer „lange zurückliegenden Vorbeschäftigung“ auszugehen ist. Eine acht Jahre und neun Monate zurückliegende Vorbeschäftigung sowie auch eine 15 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung hat es nicht ausreichen lassen, allerdings jetzt eine rund 22 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung.

Eine genaue Grenze ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. In einer zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung zieht das BAG jedoch eine Parallele zu § 622 Abs. 2 BGB. Bei der Festlegung der Dauer der Kündigungsfristen greife die längste Kündigungsfrist erst nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren ein. Damit deutet das BAG an, dass es wohl nur Vorbeschäftigungen als lang zurückliegend betrachtet, die vor mehr als 20 Jahren bestanden haben.

 

Beate Puplick, Rechtsanwältin und Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

 

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