GmbH Recht: Legitimationswirkung der Gesellschafterliste – wie wehre ich mich gegen einen Scheingesellschafter?
29 Oktober

GmbH Recht: Legitimationswirkung der Gesellschafterliste – wie wehre ich mich gegen einen Scheingesellschafter?

KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2019, Az. 2 W 16/19

Das Praxisproblem

Derjenige, der in der beim Handelsregister hinterlegten Liste der Gesellschafter einer GmbH als Gesellschafter geführt wird, gilt gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter.

Dieses ist unabhängig davon, ob der aufgeführte Gesellschafter tatsächlich materiell-rechtlich berechtigter ist. Nur derjenige, der in der Gesellschafterliste aufgeführt ist, darf von der GmbH als Gesellschafter behandelt werden. Diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft positive Kenntnis davon hat, dass ein aufgeführter Gesellschafter materiell-rechtlich nicht berechtigt ist, weil beispielsweise eine vorangegangene Übertragung von Geschäftsanteilen nichtig ist.

Wie kann sich ein tatsächlich Berechtigter gegen einen Scheingesellschafter zur Wehr setzen?

 

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin hatte sich im Rahmen einer Entscheidung über die Tragung der Verfahrenskosten mit einem kuriosen Fall zu beschäftigen: Die Klägerin war ursprünglich Alleingesellschafterin der Beklagten GmbH. Von der Klägerin sind mit Abtretungsvertrag vom 18.07.2016 die Geschäftsanteile an der GmbH an einen Dritten veräußert worden. Aufschiebende Bedingung des Anteilsverkaufs war, dass von dem Dritten eine vorformulierte Bürgschaftserklärung vorgelegt wird.

Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile war die GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen. Als bemerkt wurde, dass die GmbH zum Zeitpunkt des Anteilskaufvertrags noch nicht im Handelsregister eingetragen war, also die verkauften Geschäftsanteile überhaupt noch nicht gebildet waren, wiederholten die Parteien unter dem Datum 12.10.2016 die Abtretung. Hierbei wurde allerdings vergessen, die Abtretung der Geschäftsanteile erneut von der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der vorformulierten Bürgschaftserklärung abhängig zu machen.

Die Klägerin war bei dem Verkauf der Geschäftsanteile von einem vollmachtlosen Vertreter vertreten worden und genehmigte am 01.12.2016 die für sie abgegebene Erklärung. Der Notar reichte daraufhin am 18.12.2016 eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, welche den Dritten als Käufer als alleinigen Gesellschafter der Beklagten GmbH auswies.

Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Gesellschafterliste ein Widerspruch im Handelsregister zugeordnet wurde. Weiter erklärte sie die Anfechtung ihrer auf die unbedingte Abtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten gerichtete Willenserklärung Aufgrund einer arglistigen Täuschung.

Nachfolgend erhob die Klägerin Hauptsacheklage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, nach der sie, die Klägerin nach wie vor allem einige Inhaberin der Geschäftsanteile der Beklagten ist. Für die von ihr behauptete arglistige Täuschung benannte die Klägerin Zeugen.

Die Klage wurde später von der Klägerin für erledigt erklärt, nachdem von dem Käufer eine Bürgschaftserklärung vorgelegt worden ist, wie sie in dem ursprünglichen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 18.07.2016 vorgesehen war. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Pflicht zur Tragung der Kosten des Verfahrens an.

Das Kammergericht hatte vorliegend damit nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das Kammergericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, weil der Ausgang des Rechtsstreites nicht feststand. Jede Partei hatte also ihre eigenen Kosten zu tragen, die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien geteilt.

Das Kammergericht erklärte das Vorgehen der Klägerin für richtig, zunächst mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste einen Widerspruch zuordnen zu lassen und dann im Hauptsacheverfahren zu verlangen, dass die Gesellschaft eine Gesellschafterliste einreicht, die alleine sie als Gesellschafterin ausweist. Nur so konnte die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste durchbrochen werden.

Die Klägerin musste gleichwohl die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen (Anwalts-) Kosten tragen, weil sie es versäumt hatte, in den zweiten Kauf- und Übertragungsvertrag vom 12.10.2016 erneut als aufschiebende Bedingung die Vorlage einer genau definierten Bürgschaftsurkunde mit aufzunehmen. Von daher ließ sich nicht vorhersagen, wie das Prozessverfahren ausgegangen wäre. Der Ausgang des Verfahrens ist davon abhängig gewesen, ob die Klägerin durch die von ihr benannten Zeugen das Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch den Käufer der Geschäftsanteile hätte beweisen können.

 

Die Praxisempfehlung

Stellt sich heraus, dass die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste (aus welchen Gründen auch immer) falsch ist, ist Eile geboten. Nur derjenige, der in der Gesellschafterliste als Gesellschafter ausgewiesen ist, darf von der Gesellschaft als Gesellschafter behandelt werden. Er gilt auch gegenüber Dritten als Gesellschafter. Der „richtige“ Gesellschafter kann sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zuordnung eines Widerspruches zur Gesellschafterliste und über eine Hauptsacheklage gegen die Gesellschaft, gerichtet auf eine Berichtigung der Gesellschafterliste, zur Wehr setzen. Dieses erfordert umgehende anwaltliche Beratung.

 

Gelesen 2385 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER