Abwerben von Mitarbeitern: Dürfen Mitarbeiter eines Wettbewerbers am Arbeitsplatz angerufen werden, um diese abzuwerben?
29 Oktober

Abwerben von Mitarbeitern: Dürfen Mitarbeiter eines Wettbewerbers am Arbeitsplatz angerufen werden, um diese abzuwerben?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 6 W 70/19

Das Praxisproblem

Der „Kampf“ um qualifizierte Mitarbeiter wird härter. Regelmäßig kommt es vor, dass Wettbewerber nicht davor zurückschrecken, Arbeitnehmer auch an deren Arbeitsplatz anzurufen, um diese abzuwerben. Ist dieses zulässig und falls ja, unter welchen Bedingungen?

 

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in zweiter Instanz die Frage zu entscheiden, ob es zulässig ist, den Mitarbeiter eines Wettbewerbers auf dessen privaten Mobiltelefon anzurufen, um diesen abzuwerben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die über eine erste kurzfristige Kontaktaufnahme hinausgehende Ansprache eines Arbeitnehmers eines Wettbewerbers an dessen Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung eine unlautere Behinderung des Wettbewerbers dar, welche gem. § 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlautereren Wettbewerb) untersagt ist.

Das OLG Frankfurt hat mit dem Beschluss vom 08.08.2019 (Az. 6 W 70/19) entschieden, dass diese Grundsätze auch für die Kontaktaufnahme auf dem privaten Mobiltelefon des Mitarbeiters eines Wettbewerbers gelten.

Da bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon nicht bekannt ist, ob sich der Angerufene an seinem Arbeitsplatz befindet, verlangt das OLG Frankfurt, dass sich der Anrufer durch Nachfrage vergewissert, ob sich der Angerufene an seinem Arbeitsplatz befindet. Soweit dieses der Fall ist, muss das Gespräch auf eine erste Kontaktaufnahme beschränkt werden.

Im konkreten Fall hatte die angerufene Mitarbeiterin an Eides statt versichert, dass das Gespräch rund 12 Minuten gedauert hatte. Dieses geht nach (richtiger) Auffassung des OLG Frankfurt über eine erste Kontaktaufnahme hinaus und war damit unzulässig.

 

Die Praxisempfehlung

  1. Die Abwerbung von Mitarbeitern von Wettbewerbern ist ein heikles Thema. Soweit Sie aktiv Mitarbeiter von Wettbewerbern ansprechen wollen, achten Sie bei einer telefonischen Ansprache von Mitarbeitern an deren Arbeitsplatz darauf, dass es sich nur um eine kurze „erste Ansprache“ von sehr kurzer Dauer handelt. Soweit Sie auf dem Mobiltelefon des Mitarbeiters anrufen, müssen Sie sich vergewissern, ob sich der Mitarbeiter des Wettbewerbers an seinem Arbeitsplatz befindet. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, dürfen Sie sich ausführlich mit dem Mitarbeiter unterhalten.

  2. Sollte Ihr Unternehmen einem Abwerbeversuch ausgesetzt sein und Sie hiervon durch den umworbenen Mitarbeiter erfahren, gilt es Beweise zu sichern. Der betroffene Mitarbeiter sollte alsbald eine schriftliche Darstellung des Abwerbeversuchs erstellen. Weitere Abwerbeversuche können möglicherweise durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung abgewehrt werden. Lassen Sie sich umgehend anwaltlich beraten.

 

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