EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18
Das Praxisproblem
Nach dem aktuellen deutschen Recht sind Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit (= acht Stunden) hinausgehende Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.
In einem Fall aus Spanien, wo der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts dazu verpflichtet ist, die von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu erfassen und die Überstundenzahl zum jeweiligen Monatsende den Arbeitnehmern und ihren Vertretern mitzuteilen, musste der EuGH nunmehr entscheiden, ob derartige Regelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Die Entscheidung
Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft, die festgestellt haben wollte, dass eine Bank zur Errichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet ist.
Der Nationale Gerichtshof Spaniens bezweifelte, dass die Auslegung des Obersten Gerichts mit dem Unionsrecht vereinbar ist und legte dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vor.
Dieser entschied, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen.
Jeder Arbeitnehmer habe ein Grundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, dass in der EU Grundrechtecharta verbürgt sei und durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert werde.
Die Mitgliedstaaten müssten dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugute kommen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrages anzusehen ist. Daher müsse verhindert werden, dass der Arbeitgeber dessen Rechte beschränkt.
Ohne ein System der systematischen Arbeitszeiterfassung könne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Dies sei jedoch unerlässlich für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden seien.
Praxisempfehlung
Feststeht bereits jetzt, dass die deutsche Regelung die den Arbeitgeber lediglich zur Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit verpflichtet, europarechtskonform auszulegen ist.
Unter Arbeitsrechtlern umstritten ist jedoch die Frage, ob dies bedeutet, dass die Arbeitszeit nunmehr von Beginn an aufzuzeichnen ist.
Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber oder aber einer Konkretisierung durch die nationalen Obergerichte empfehlen wir Ihnen, die Arbeitszeit von Beginn an aufzuzeichnen. Auf welche Art und Weise die Arbeitszeit zu erfassen ist, hat der EuGH offengelassen.
Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System einrichtet, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Gerne beraten wie Sie!
Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin