Unwirksame Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung?
19 Februar

Unwirksame Kündigung wegen fehlerhafter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung?

BAG, Urteil vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18

Das Praxisproblem

Möchte der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, so benötigt er dafür die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes

und er muss, sofern vorhanden, vor Ausspruch der Kündigung die Schwerbehindertenvertretung anhören.

Bis zur Entscheidung des BAG vertraten die Rechtsprechung und die juristische Literatur die Auffassung, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung am Anfang stehen sollte.

Das BAG hat nunmehr andersherum entschieden.

 

Die Entscheidung

Die klagende Arbeitnehmerin, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, machte die Unwirksamkeit der ihr gegenüber erklärten Kündigung geltend. Im Dezember 2016 hatte die beklagte Arbeitgeberin die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin beim Integrationsamt beantragt.

Das Integrationsamt stimmte der Kündigung im Februar 2017 zu. Erst im Anschluss an die Zustimmung, ebenfalls im Februar 2017, hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat sowie insbesondere die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte der Klägerin das Arbeitsverhältnis sodann fristgerecht.

In den ersten beiden Instanzen hatte die Kündigungsschutzklage zunächst Erfolg. Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Nach Auffassung des BAG sei die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht allein deshalb unwirksam, weil die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt hatte.

 

Praxisempfehlung

Insbesondere aufgrund der bislang vorherrschenden Auslegung in Rechtsprechung und juristischer Literatur war das Urteil des BAG nicht zu erwarten.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass diese die Wahl haben, ob sie zuerst die Schwerbehindertenvertretung anhören oder zuerst einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen.

 

Gerne beraten wir Sie!

 

Beate Puplick, Notarin und Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

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