Was geschieht nach dem Tod mit persönlichen Daten und Zugangsrechten zu sozialen Netzwerken?
20 September

Was geschieht nach dem Tod mit persönlichen Daten und Zugangsrechten zu sozialen Netzwerken?

BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17

Das Praxisproblem

Was geschieht nach dem Tod einer Person mit deren in einer Cloud gespeicherten persönlichen Daten und Zugangsrechten etwa zu sozialen Netzwerken?

Das deutsche Erbrecht kennt den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, auch als Universalsukzession bezeichnet.

Der § 1922 Abs. 1 BGB lautet: (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Bedeutet dieses auch, dass die Erben Zugriff auf E-Mail Konten, sonstige in einer Cloud gespeicherte Daten oder auch in sozialen Netzwerken nehmen dürfen?

 

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil 12.07.2018 (Az. III ZR 183/17) einen bereits seit dem Jahr 2012 schwelenden Rechtsstreit abschließend entschieden.

Geklagt hatten in dem Verfahren die Eltern als alleinige Erben nach ihrer im Jahr 2012 unter nicht geklärten Umständen verstorbenen Tochter. Diese war zum Zeitpunkt ihres Todes 15 Jahre alt. Mit Erlaubnis ihrer Eltern hatte sich die Tochter im Alter von 14 Jahren in dem sozialen Netzwerk facebook angemeldet und war dort auch aktiv.

Nach dem Tod der Tochter haben die Eltern versucht, sich mit dem ihnen bekannten Passwort der Tochter bei facebook anzumelden. Sie erhofften sich Informationen über die nicht geklärten Umstände des Todes ihrer Tochter zu erhalten. Dieses war aber nicht mehr möglich, nachdem facebook das Benutzerkonto in einen so genannten Gedenkmodus versetzt hatte, bei dem alle Daten noch vorhanden waren, aber auch mit den Zugangsdaten nicht mehr abrufbar waren.

Hiergegen wendeten sich die Eltern der Verstorbenen und machten geltend, dass sie als Erben nach ihrer Tochter den vollständigen Zugang zu dem facebook Benutzerkonto ihrer Tochter beanspruchen können.

Das Landgericht Berlin hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Kammergericht die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat argumentiert, das Fernmeldegeheimnis würde es vorliegend verbieten, dass die Eltern Zugang zu dem Benutzerkonto der verstorbenen Tochter erhalten. Der § 88 Abs. 3 S. 3 TKG würde ausdrücklich untersagen, dass Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.

Der Bundesgerichthof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass das Fernmeldegeheimnis vorliegend schon alleine deswegen nicht verletzt sein kann, da die Erben nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollständig in die Rechtsposition des Erblassers einrücken, also nicht „andere“ im Sinne von § 88 Abs. 3 S. 3 TKG sind.

Auch sei das Recht zum Zugang zu dem Benutzerkonto nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen worden. Derartige Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen damit auch der Inhaltskontrolle von AGB. Sie sind jedenfalls unwirksam, so der Bundesgerichtshof.

 

Die Praxisempfehlung

  1. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt nicht nur den Zugang von Erben zu dem Benutzerkonto eines Erblassers im sozialen Netzwerk facebook, sondern gilt für den Zugang zu sämtlichen bei Dritten gespeicherten Daten, also auch für Daten, die bei externen Cloud-Dienstleistern gespeichert sind. Der Erbe rückt vollständig in die Rechtsposition des Verstorbenen ein, kann also auch das Zurücksetzen eines Passwortes verlangen, um Zugang zu bei Dritten gespeicherten Daten des Verstorbenen zu erlangen.
  2. Im Rahmen von Patienten- und Vorsorgevollmachten können Sie hier auch vorbeugend tätig werden. Die von uns entworfenen Vollmachten sehen entsprechende Regelungen bereits seit mehreren Jahren vor.

 

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

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