Deckt die D&O-Versicherung die persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Zahlungen nach insolvenzreife eines Unternehmens?
20 September

Deckt die D&O-Versicherung die persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Zahlungen nach insolvenzreife eines Unternehmens?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, I-4 U 93/16

Das Praxisproblem

Wird über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, kommt den handelnden Organen und Gesellschaftern regelmäßig eine besondere Aufmerksamkeit durch den Insolvenzverwalter zu.

Dieser versucht die Masse der Gesellschaft für die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zu vergrößern, indem er Ansprüche wegen eines vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlverhaltens gegenüber der Geschäftsführung oder den Gesellschaftern durchzusetzen versucht.

Immer wieder kommt es dabei zu einem Streit über die Frage, wann ein Insolvenzgrund vorgelegen hat, wann also die Geschäftsführer oder aber auch Vorstände Insolvenzantrag hätten stellen müssen. Dieses ist der Fall, wenn eine Gesellschaft zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet ist ( § 19 InsO). Maßgeblich ist insoweit § 64 GmbHG. Gemäß § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Nicht entschieden war bislang die Frage, ob derartige Ansprüche unter das Versicherungsversprechen einer D&O-Versicherung fallen. Grundsätzlich bietet diese nämlich nur Schutz gegen die Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen einer schuldhaften - d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begangenen - Pflichtverletzung.

 

Die Entscheidung

Die Klägerin war als Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 S. 1 GmbHG erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden. Bereits nach Eintritt der Insolvenzreife hatte die GmbH noch Überweisungen in Höhe von über 200.000,00 € ausgeführt. Insoweit erwirkte der Insolvenzverwalter auch ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Klägerin.

Diese Forderung meldete die Klägerin sodann bei Ihrer Versicherung an und verlangte entsprechende Freistellung. Sie war der Auffassung, dass Ihre D&O-Versicherung auch für derartige gegen sie gerichtete Haftungsansprüche aufzukommen habe.

In erster Instanz blieb ihre Klage erfolglos. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf verfolgte sie ihr Begehren weiter. Auch dieses wies die Klage indes ab und ließ darüber hinaus eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handelt es sich bei dem Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die D&O-Versicherung sei aber gerade nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Ferner sei der Anspruch nach § 64 GmbHG auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene im Schadensrecht vorgesehene Einwendung insoweit nicht erhoben werden könnten.

Insofern weist das OLG Düsseldorf ausdrücklich darauf hin, dass dies zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne, aber die Versicherung dennoch nicht leisten müsse.

 

Praxisempfehlung

Die vorgenannte Entscheidung des OLG Düsseldorf hat für die Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter und Versicherungsmakler große praktische Bedeutung. Nicht selten nimmt der Insolvenzverwalter Geschäftsführer oder Vorstände wegen § 64 GmbHG in Anspruch.

Im Ergebnis kann die Inanspruchnahme dazu führen, dass jeder einzelne Geschäftsführer persönlich für alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft haftet.

Dies führt unweigerlich dazu, dass Geschäftsführer und Vorstände in einer Krise des Unternehmens dessen finanzielle Lage ständig beobachten müssen. Es wird von Ihnen erwartet, dass sie sich gegebenenfalls unverzüglich sachkundigen Rat einholen. Tun sie das nicht, droht ihnen, dass Sie mit ihrem Privatvermögen voll haften.

 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

 

 

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