Immobilienrecht – Wann ist die Eigenverwaltung von Immobilien eine unternehmerische Tätigkeit?
21 Juni

Immobilienrecht – Wann ist die Eigenverwaltung von Immobilien eine unternehmerische Tätigkeit?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2018 – XI ZR 445/17

Das Praxisproblem

Im Rahmen von privatem Immobilienbesitz der der Vermietung und Verpachtung dient, stellt sich immer wieder die Frage,

ob bereits die Grenze zu einer berufsmäßig unternehmerischen Vermögensverwaltung mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen überschritten ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Verwalter noch als Verbraucher anzusehen ist.

 

Die Entscheidung

Die Klägerin ist Nachlassverwalterin des verstorbenen B., der zusammen mit dem N. Eigentümer mehrerer Grundstücke, die mit einem Wohn- und Gaststättengebäude, einem Apartmenthaus mit 12 Wohnungen, einem Mehrfamilienhaus mit sechs fremdvermieteten Wohnungen und einem Einfamilienhaus nebst Scheune bebaut war. Betrieben wurde dieser Komplex von der GbR B. & N. -Pension und Gästehaus L und der Grundstücksgemeinschaft B. & N.

Zur Finanzierung der Immobilien hatten die Eigentümer B. und N. bei der Beklagten vier Darlehen aufgenommen. Aufgrund Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug mit den Darlehensraten kündigte die Beklagte die Darlehen und machte eine Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen eines Schadenersatzanspruches gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB geltend.

Die Immobilien gelangten in die Zwangsversteigerung. Der Erlös wurde an die Beklagte überwiesen, welchen diese unter Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung und weiteren Schadens an die Klägerin auskehrte.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des als Vorfälligkeitsentschädigung einbehaltenen Betrags von 245.703,18 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Sie ist unter anderem der Auffassung, dass es sich bei den vier Darlehen um Verbraucherdarlehensverträge handele, weshalb der Beklagten wegen der Sperrwirkung des § 497 Abs. 1 BGB keine Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden habe.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung dargelegt hat, nachdem es sich um keine sogenannten Verbraucherdarlehensverträge gehandelt hat.

Eine Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB hat der Bundesgerichthof nicht erkennen können. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor

Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei nicht maßgeblich. Auch nicht die Tatsache, dass überhaupt Darlehen aufgenommen worden sind. Handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe entscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit verbundenen Vorgänge.

 

Die Praxisempfehlung

Die Entscheidung zeigt, dass die Grenze zur berufsmäßigen Immobilienverwaltung schnell überschritten sein kann, auch wenn es sich lediglich um die Verwaltung der eigenen, im „Privatbesitz“ befindlichen Immobilien handelt. Nachdem der Verbraucher durch den Gesetzgeber umfassend geschützt worden ist, können sich aus der rechtlichen Einordnung erhebliche Konsequenzen ergeben.

Achten Sie im Rahmen der Verwaltung und Strukturierung Ihres Immobilienbesitz auf diese Feinheiten. Gerne beraten wir Sie bereits frühzeitig bei eventuell erforderlichen Maßnahmen um bestehende Haftungsrisiken zu begrenzen.

 

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