Werkvertragsrecht – Wann sind technische Anlagen als Bauwerke zu behandeln?
21 Februar

Werkvertragsrecht – Wann sind technische Anlagen als Bauwerke zu behandeln?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2017 – VII ZR 101/14

Das Praxisproblem

In Hinblick auf die gesetzlichen Gewährleistungsfristen kommt es darauf an, ob es sich bei dem zu errichtenden Werk um ein Bauwerk oder eine Werkleistung für ein Bauwerk oder eine sonstige Werkleistung handelt.

Denn nur im Fall des Bauwerkes oder einer ausreichenden Bauwerksbezogenheit sieht das BGB eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme oder Übergabe vor.

Eine Abgrenzung ist nicht immer einfach, so dass es hierzu eine Vielzahl obergerichtlicher Rechtsprechung gibt. Dies gilt auch für die Frage, ob und in welchem Fall eine große technische Anlage selbst als Bauwerk zu qualifizieren ist.

 

Die Entscheidung

Hierzu hat der Bundesgerichtshof aktuell Stellung genommen. Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein.

Das setzt nach dem BGH voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile
(§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich - so der BGH weiter - muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein.

Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zu Grunde liegen.

 

Die Praxisempfehlung

Nicht jede Werkleistung die an oder in einem Gebäude erbracht wird, stellt eine Bauwerkleistung dar. Nur in diesem Fall gilt die lange Verjährungsfrist. Hier kommt es entscheidend auf den Einzelfall an.

Nachdem verjährungshemmende Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten sind, sollten sie bereits im Zeitpunkt der Abnahme klären, welche Verjährungsfristen im vorliegenden Fall gelten und sich diese notieren. Nur so kann rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine ausreichende Prüfung erfolgen, ob die Anlage mangelfrei ist.

Überlassen Sie es nicht dem Zufall, ob ein Mangel noch vor der Verjährung ihrer Gewährleistungsansprüche entdeckt wird.

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