Werkvertragsrecht – Wer trägt das Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik?
21 Februar

Werkvertragsrecht – Wer trägt das Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2017 – VII ZR 65/14

Das Praxisproblem

Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.

Was passiert aber, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Fertigstellung ändern? Hat der Auftraggeber dann einen Anspruch auf Änderung des Werkes und welche Konsequenzen hat dies für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers, wenn die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik höhere Kosten verursachen?

 

Die Entscheidung

Der Auftragnehmer war mit der Errichtung von drei Hallen beauftragt, auf deren Dächer im Anschluss jeweils eine Photovoltaikanlage installiert werden sollte.

Nach Vertragsschluss und zuvor erteilter Baugenehmigung änderte sich jedoch die einschlägige DIN welche ab dem 01.01.2007 den statischen Ansatz einer höheren Schneelast forderte. Nachdem der Errichter der Photovoltaikanlage Bedenken wegen Durchbiegung des Daches geltend machte, forderte der Bauherr von dem mit der Errichtung der Hallen beauftragten Werkunternehmer die Verstärkung des Daches unter dem Gesichtspunkt der Mängelgewährleistung.

Nachdem sich dieser weigerte, erhob der Bauherr Klage und verlangte einen Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung. Der Bundesgerichtshof hat hierzu einer Grundsatzentscheidung getroffen und die Konsequenzen für beide Vertragsparteien deutlich gemacht.

Es bleibt zunächst bei dem Grundsatz, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei der Abnahme ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Bauwerk schuldet.

Ändern sich diese während der Bauausführung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen:

Der Auftraggeber kann zum Einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen.

Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Nr. 3 oder 4, § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B verlangen.

Der Auftraggeber kann zum Anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.

Den erweiterten Vergütungsanspruch kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann im Falle einer Klage auf Kostenvorschuss auch als sogenannte Sowieso-Kosten entgegen halten.

 

Die Praxisempfehlung

Für den Werkunternehmer gilt: Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind grundsätzlich zu beachten. Dass die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben, muss im Streitfall er beweisen.

Gleichwohl gilt im Rahmen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, dass Mehrkosten zur Mängelbeseitigung stets unter dem Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten zu prüfen sind. Andernfalls bleibt es zwar bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung, gleichwohl hat der Bauherr gegebenenfalls die Kosten hierfür selbst zu tragen.

Prüfen Sie daher immer erst, ob die Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsansprüche auch im Ergebnis zu dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis führt. Oftmals kann sich der erfolgreich durchgesetzte Mängelbeseitigungsanspruch schnell als Kostenfalle herausstellen, wenn der Auftragnehmer im Anschluss einen hieraus resultierenden Werklohnanspruch geltend macht.

 

Gelesen 1671 mal

Wir brauchen Ihre Zustimmung!

Diese Webseite verwendet Google Maps um Kartenmaterial einzubinden. Bitte beachten Sie, dass hierbei Ihre persönlichen Daten erfasst und gesammelt werden können.
Um die Google Maps Karte zu sehen stimmen Sie bitte zu, dass diese vom Google-Server geladen wird. Weitere Informationen finden sie HIER