Architektenrecht – Ist der Begriff „Luxus-Wohnhaus“ ein ausreichend bestimmtes Leistungsziel? Welche Leistung schuldet der Architekt im Rahmen der Entwurfsplanung?
21 Februar

Architektenrecht – Ist der Begriff „Luxus-Wohnhaus“ ein ausreichend bestimmtes Leistungsziel? Welche Leistung schuldet der Architekt im Rahmen der Entwurfsplanung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2017 – 23 U 87/16

Das Praxisproblem

Haben die Parteien eines Architektenvertrages nicht hinreichend genau definiert, was die Planungsvorstellungen des Bauherrn sind, kann es oftmals zu Abweichungen in der gewünschten Bauausführung kommen.

In der Konsequenz stellt sich dann die Frage, ob der Architekt mangelhaft geplant hat und eine kostenfreie Umplanung schuldet.

Fällt eine Abweichung vom gewünschten Planungsziel erst im Rahmen der Bauausführung auf, kann dies weitere Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.

 

Die Entscheidung

Der Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung eines Wohnhauses. Dabei hatte der Bauherr deutlich gemacht, dass er beabsichtige, ein „Luxus-Wohnhaus“ zu errichten. Konkret war der Architekt bis zur Stellung des Bauantrages beauftragt. Die weitere Ausführungsplanung und Ausführung sollte dann durch einen Generalunternehmer erfolgen.

Im Rahmen der Bauausführung stellte sich heraus, dass die vorgesehenen Parkplätze in der eigenen Tiefgarage des Wohnhauses nicht geeignet waren, unproblematisch mit großen SUVs befahren zu werden. Der Bauherr nahm daraufhin den Architekten wegen angeblicher Planungsfehler in Anspruch. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden hat.

Grundsätzlich sei der bis zur Leistungsphase 4 beauftragte Architekt für die konkret gewünschte Ausführung nur bedingt verantwortlich. Während die Ausführungsplanung die konkrete Ausführung im Blick hat, zielt die Entwurfsplanung lediglich auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ab.

Aber auch im Übrigen seien die Vorgaben, auf welche sich der Bauherr im Rahmen der Klage berufen hatte, zu unbestimmt. Aus dem Umstand, dass ein "Luxus-Wohnhaus" geplant werden soll, lässt sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kein hinreichend bestimmtes Leistungsziel für die Entwurfsplanung ableiten.

Darüber hinaus lassen Komforteinschränkungen (hier: erschwerte Nutzung einer Tiefgarage für große Fahrzeuge) nicht ohne Weiteres auf Planungsfehler schließen.

 

Die Praxisempfehlung

Die vorliegende Entscheidung zeigt mehrere rechtliche und tatsächliche Probleme auf, die es bei der Durchführung eines Bauvorhabens zu beachten gilt.

Wird der planende Architekt, gegebenenfalls um Kosten zu sparen nur bis zur Leistungsphase 4 beauftragt (Genehmigungsplanung), so schuldet er auch nur diese. Im Anschluss entsteht eine Schnittstelle, die durch den Bauherrn überbrückt werden muss. Auch muss der zunächst beauftragte Architekt das Bauwerk in diesem Fall nicht „bis zu Ende denken“, so dass es auch hier zu Reibungsverlusten und gegebenenfalls nachträglichen Planungsänderungen kommen kann.

Bei der Wahl einer solchen eingeschränkten Beauftragung muss sich der Bauherr damit zumindest der sich hieraus ergebenden Risiken bewusst sein.

Im Übrigen zeigt sich auch hier, dass die Parteien des Planungsvertrages gehalten sind, von Anfang an ein klares Ziel zu definieren. Dem trägt das neue, ab dem 01.01.20118 geltende Architektenrecht Rechnung, wenn es vor Beginn der Planung eine sogenannte Zielfindungsphase vorsieht.

 

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