Haftet ein Arbeitgeber für Sturmschäden an auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeugen seiner Arbeitnehmer?
17 Januar

Haftet ein Arbeitgeber für Sturmschäden an auf dem Betriebsgelände abgestellten Fahrzeugen seiner Arbeitnehmer?

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017, 9 Sa 42/17

Das Praxisproblem

Der Arbeitgeber erlaubt seinen Arbeitnehmern auf dem Betriebsgelände zu parken.

Die Erlaubnis des Arbeitgebers hat für die Arbeitnehmer den großen Vorteil, dass sie nicht erst minutenlang einen Parkplatz in der Nähe der Arbeitsstelle suchen müssen. Für den Arbeitgeber hat die Erlaubnis den Vorteil, dass seine Arbeitnehmer in der Regel deutlich entspannter zur Arbeit kommen. Für den Arbeitgeber stellt sich aber auch die Frage, inwiefern er dafür Sorge zu tragen hat, dass die Fahrzeuge der Arbeitnehmer ausreichend vor Beschädigungen geschützt sind.

 

Die Entscheidung

Der Arbeitnehmer parkte sein Fahrzeug am 05.05.2015 auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte es ihren Arbeitnehmern ausdrücklich erlaubt, ihre Fahrzeuge während der Dienstzeit auf dem Betriebsgelände zu parken.

Am 05.05.2015 wurde sodann ein sich auf dem Betriebsgelände befindlicher Großmüllbehälter durch starke Windeinwirkung gegen den Pkw des Arbeitnehmers geweht. Hierdurch wurde das Fahrzeug des Arbeitnehmers so stark beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die Versicherung des Arbeitnehmers, die Klägerin im Verfahren vor dem LAG, zahlte dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von 1.380,00 €. Mit der Klage begehrte die Versicherung die Zahlung der 1.380,00 € sowie die Erstattung der Kosten für ein Wettergutachten in Höhe von 47,00 €.

Die Klage der Versicherung hatte vor dem LAG Erfolg. Das LAG entschied, dass die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt habe.

Aufgrund einer vorherigen Sturmwarnung sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände auf etwaige Gefahrenquellen hin zu untersuchen und diese soweit vorhanden zu sichern. Unbeachtlich sei, dass sie dieser Verpflichtung grundsätzlich nachgekommen sei, da sie den Großmüllbehälter nicht berücksichtigt habe. Sie habe die Möglichkeit gehabt, erfolgsversprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um den Schaden zu verhindern.

Ferner sei auch kein Mitverschulden des Arbeitnehmers gegeben. Dieser habe seinen Pkw morgens auf dem Betriebsgelände abgestellt und sich danach im Außendienst befunden. Insofern habe er darauf vertrauen dürfen, dass die beklagte Gemeinde alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hat.

 

Praxisempfehlung

Wir empfehlen, das Betriebsgelände gründlich auf Gefahrenquellen zu untersuchen und diese soweit als möglich zu sichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine etwaige Wetterwarnung ausgesprochen wurde. Im Rahmen der Untersuchung und der Sicherung des Geländes sollten auch jene Gefahrenquellen berücksichtigt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie schon keinerlei Schäden verursachen werden.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung, um zu besprechen, ob und ab welchem Zeitpunkt in Ihrem Fall eine Sicherung erfolgen sollte. Sprechen Sie uns an!

 

 

Beate Puplick Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Fachanwältin für Familienrecht, Wirtschaftsmediatorin

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