AG Köln, Urteil vom 05.07.2016 - 205 C 36/16
Das Praxisproblem
Alle Jahre wieder. Draußen wird es kalt und die Heizkosten ziehen an.
Auch das Temperaturempfinden der Mietparteien ist subjektiv. Es stellt sich dann die Frage, in welchem Umfang die Heizungsanlage von Seiten des Vermieters betrieben werden muss.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Köln hat die nach seiner Auffassung bestehenden Grundsätze deutlich gemacht:
Ist im Wohnraummietvertrag nicht geregelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung erfüllt, dann ist in der vom 1.Oktober. - 30.April. dauernden Heizperiode in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten.
Werden diese Temperaturen nicht erreicht, so stellt dies einen Mangel im Sinne des § 536 BGB dar, den der Vermieter zu beseitigen hat.
Die Praxisempfehlung
In den wenigsten Mietverträgen dürfte geregelt sein, wie die Beheizung zu erfolgen hat. Die vorgenannte Entscheidung kann daher eine gute Richtschnur sein, welchen Mindestanforderungen die Heizungsanlage genügen muss.
Die Temperatur muss allen Räumen der Wohnung erreicht werden. Dem Vermieter obliegt es, die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen.