Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17
Das Praxisproblem
Gemäß der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) sind Verkäufer und Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet,
Angaben über den Energieverbrauch der Immobilie bei Verkauf und Vermietung vorab mitzuteilen.
Dagegen sind Immobilienmakler keine direkten Adressaten der Energieeinsparungsverordnung. Sie sind daher nicht unmittelbar durch Gesetz verpflichtet, in den von ihnen veröffentlichten Immobilienanzeigen Angaben zum energetischen Standard der Immobilie zu machen.
Nachdem aber Immobilienmakler meist im Auftrag von Vermieter und Verkäufer handeln, stellt sich die Frage, ob die Energieeinsparungsverordnung nicht dahingehend ausgelegt werden muss. dass diese Pflichten auch Immobilienmakler treffen.
Die Entscheidung
Dies hat der Bundesgerichtshof bejaht. Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Verkauf an. In den jeweiligen Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, zum Baujahr und zur Energieeffizienzklasse.
Hierin sah der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen die Regelungen der EnEV. Zum Schutz des Verbrauchers vor einer Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen folge nach Auffassung der Richter eine Pflicht auch des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in seine Anzeige aufzunehmen.
Die Praxisempfehlung
Achten Sie auch als Makler darauf, dass bereits in der Immobilienanzeige alle notwendigen Angaben nach der EnEV enthalten sind. Es drohen bei einem Verstoß gegen diese Pflichten Schadenersatzansprüche sowohl des Eigentümers als auch des Erwerbers oder Mieters.
Mindestangaben sind Informationen zur Art des Energieausweises, der wesentlichen Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, der Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs.