Gibt es bei der funktionalen Leistungsbeschreibung keine Nachträge?
29 November

Gibt es bei der funktionalen Leistungsbeschreibung keine Nachträge?

OLG Schleswig, Urteil vom 17.08.2017 – 7 U 13/16

Das Praxisproblem

Eine funktionale Leistungsbeschreibung soll dem Auftraggeber das Risiko nehmen,

vom Auftragnehmer mit einer Vielzahl von Nachträgen „überschüttet“ zu werden. Die vertraglich geschuldete Leistung und der Werkerfolg sind vollständig und abschließend beschrieben – soweit die Theorie.

Gleichwohl versuchen die Auftragnehmer Nachträge geltend zu machen. Hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

 

Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerkes beauftragt. Die VOB/B wurde vereinbart. Der AN wurde als Generalunternehmer tätig. Die Planung oblag dem AN. Da die zugesicherte thermische Leistung nicht erreicht wurde, werden Anlagenkomponenten ausgetauscht.

Die Schlussrechnung übersteigt den vereinbarten Pauschalpreis, Der AN beruft sich auf vereinbarte Nachträge und fordert deshalb vom Auftraggeber (AG) die Zahlung weiterer 200.000,00 €. Der AG lehnt die Zahlung ab.

Das erkennende Gericht weist die Klage des AN in diesem Fall ab. Der AN habe nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass der Anspruch auf Zusatzvergütung aus § 2 VOB/B besteht. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 6 VOB/B bestand aus Sicht des Gerichts nicht. Es oblag dem AN die geschuldete mangelfreie Funktionalität herzustellen. Eine Ergänzung der Funktionalität sei nicht vereinbart worden. Es sei nicht ausreichend dazu vorgetragen worden, dass die Leistungen, auf die der Zahlungsanspruch gestützt wird, auf nachträgliche Änderungswünsche des AG zurückzuführen waren.

 

Die Praxisempfehlung

Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, dass bei einer Funktionalausschreibung die Messlatte zur Durchsetzung von Mehrvergütungsansprüchen wegen geänderter und zusätzlicher Leistung hoch liegt.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wer die Planung schuldet. Nur wenn eine vom AG erstellte Planung Vertragsgrundlage geworden ist und nach Vertragsschluss Planungsänderungen zu Leistungsänderungen führen, kann ausnahmsweise eine vergütungspflichtige Zusatzleistung vorliegen.

Wir helfen Ihnen im Fall des Vorliegens einer funktionalen Leistungsbeschreibung als AN berechtigte Zahlungsansprüche gegen den AG durchzusetzen. Als AG wehren wir unberechtigte Ansprüche eines AN ab. In beiden Fällen kommt es maßgeblich darauf an, den geschuldeten Werkerfolg zu bestimmen. Profitieren Sie hier von unserer langjährigen Erfahrung im Bauvertragsrecht. Sollte es darauf ankommen, steht uns ein interdisziplinäres Netzwerk professioneller Architekten, Ingenieure, Fachunternehmer und Sachverständiger zur Verfügung, mit dem auch technische Fragen im Zusammenhang des geschuldeten Leistungserfolgs sicher geprüft und beantwortet werden können. 

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