Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt.
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017, BGBl. I S. 3634
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10942
Inkrafttreten und Regelungsinhalt
BauGB Novelle 2017: Inkrafttreten 13.5.2017.
1- Ziele
Das Gesetz passt das Städtebaurecht an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014 S. 1) an und stärkt das neue Zusammenleben in der Stadt.
Zur Erleichterung des Wohnungsbaus soll im nicht beplanten Innenbereich bei Nutzungsänderungen baulicher Anlagen zu Wohnzwecken vom Erfordernis des „Einfügens“ abgesehen werden können. Des Weiteren sollen befristet bis zum 31. Dezember 2019 bestimmte Bebauungspläne zusätzlich im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können. Dieses gilt für Bebauungspläne für Wohnnutzungen auf einer Grundfläche von bis zu 10.000 qm, soweit sich die Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt.
2 - Einzelne Regelungen, neue Begrifflichkeiten und weitere Ziele
2.1 § 13b BauGB
Die Regelung sieht vor, befristet ein beschleunigtes Verfahren analog § 13a BauGB zuzulassen, wenn es sich um einen Bebauungsplan mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 m² zur Begründung von Wohnungsnutzung handelt, der an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt.
2.2. Neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“
Die neue Baurechtskategorie "urbane Gebiete" im Städtebaurecht erlaubt es in stark verdichteten städtischen Gebieten oder in Gewerbegebieten Wohnungen zu bauen und Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Dabei folgt das urbane Gebiet dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung.
Das Zusammenleben in der Stadt soll insgesamt gestärkt werden.
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) wird angepasst um höhere Lärmbelastungen als in Kern-, Dorf- und Mischgebieten zu gestatten.
2.3. Unterbinden sogenannter „Rollladen-Siedlungen“
Das Gesetz regelt den Umgang mit Ferienwohnungen. Gemeinden können einen Genehmigungsvorbehalt gegen den Neubau oder die Nutzung von Wohnraum als "Ferienwohnung" aussprechen. Dadurch sollen "Rollladen-Siedlungen" unterbunden werden.
Stimmen
Die überwiegend positiven Stimmen lassen sich in dem von der Bundesbauministerin Barbara Hendricks zusammengefassten Slogan „Novelle des Baurechts macht Städte fit für die Zukunft" auf den Punkt bringen.
Ein erster Schritt auf dem Weg zu mehr und schnellerem Wohnungsbau in Deutschland ist getan.
Allerdings muss dafür Sorge getragen werden, dass in den geplanten "urbanen Gebieten" die zulässige Lärmbelastung nicht zu schlechteren Wohnbedingungen führt.
Die Praxisempfehlung
Als Ausnahme vom sog. Einfügungsgebot sind für sie Nutzungsänderungen von Gewerbe- und Handwerksbetrieben zu Wohnzwecken oder Erweiterungen vorhandener Wohngebäude möglich. Wir prüfen für Sie, ob eine Nutzungsänderung im konkreten Einzelfall möglich ist.