Gesetzgebung: Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten
25 Oktober

Gesetzgebung: Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten

BGBl. I, 2017, S. 2739

Am 29.07.2017 ist das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in Kraft getreten.

Mit dem beim Bundeskartellamt angesiedelten Wettbewerbsregister sollen öffentliche Auftraggeber zukünftig bundesweit nachprüfen können, ob gegen ein Unternehmen, welches einen ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag erhalten soll, Ausschlusstatbestände vorliegen. Derartige Ausschlussgründe sind beispielsweise Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben oder Steuerhinterziehung.

Sämtliche Strafverfolgungsbehörden und die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden sind dazu verpflichtet, Mitteilungen über Rechtsverstöße an die Registerbehörde zu melden. Betroffene Unternehmen werden vor einer Eintragung angehört.

Öffentliche Auftraggeber sind ab einem Auftragswert von 30.000,00 € dazu verpflichtet, vor der Erteilung eines Zuschlags zu prüfen, ob das Unternehmen, welches den Zuschlag erhalten soll, im Wettbewerbsregister aufgeführt ist.

Die Eintragung eines Unternehmens im Wettbewerbsregister bedeutet nicht zwingend, dass dieses Unternehmen automatisch von einem öffentlichen Auftrag ausgeschlossen ist. Der öffentliche Auftraggeber hat eine eigenständige Ermessensentscheidung über die Erteilung des Zuschlags zu fällen. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass eine Eintragung im Wettbewerbsregister regelmäßig dazu führen wird, dass ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgt.

Eintragungen im Wettbewerbsregister werden nach Ablauf von 3 oder 5 Jahren gelöscht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein betroffenes Unternehmen auch einen Antrag auf eine vorzeitige Löschung aus dem Register stellen. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweisen kann, sich erfolgreich selbst gereinigt zu haben.

Die Umsetzung des Wettbewerbsregistergesetzes soll bis spätestens 2020 erfolgt sein. Bis dahin müssen die technischen Voraussetzungen für die Führung des Wettbewerbsregisters geschaffen und eine Rechtsverordnung zur Anwendung des Gesetzes verabschiedet werden.

In den Bundesländern existieren derzeit eigenständige Regelungen und Vergaberegister (beispielsweise in Nordrhein-Westfalen das Korruptionsbekämpfungsgesetz oder in Bayern die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie). Die dort aufgeführten Personen und Unternehmen werden nicht in das neu geschaffene Wettbewerbsregister übernommen. Diese aufgrund landesrechtlicher Vorschriften geführten Register können nach der Umsetzung des Wettbewerbsregister kraft Gesetzes entfallen.

 

 

 

Gelesen 2017 mal

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