Beinhaltet ein vertraglich vereinbarter Ausgleichsanspruch auch den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu Kontrollzwecken?
14 September

Beinhaltet ein vertraglich vereinbarter Ausgleichsanspruch auch den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu Kontrollzwecken?

LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 14.03.2017, Az. 14 Sa 1397/16

(Revision eingelegt unter dem Az. 10 AZR 366/17)

Das Praxisproblem

Vereinbaren die Parteien in einem Arbeitsvertrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung eines Ausgleichsanspruches und regeln die Parteien dabei gleichzeitig die Berechnungsgrundlagen

für den Ausgleichsanspruch, ist die vertragliche Regelung für die Parteien bindend. Da es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, findet das HGB keine unmittelbare Anwendung. Werden Regelungen des HGB nicht ausdrücklich in Bezug genommen, findet das HGB auch keine mittelbare Anwendung. Dem Arbeitnehmer steht deswegen keine Kontrolle des vereinbarten Ausgleichsanspruches durch Vorlage eines Buchauszuges zu.

Problematisch ist also eine unklare vertragliche Regelung.

Die Entscheidung

Zwischen den streitenden Parteien bestand zwischen 1995 und 1997 ein Arbeitsverhältnis. Von 1998 bis Mitte 2007 war der Arbeitnehmer als selbständiger Vermittler der Versicherungsagentur seiner Arbeitgeberin tätig. Mitte 2007 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Arbeitsvertrag und begründeten erneut ein Arbeitsverhältnis.

In dem Arbeitsvertrag war wörtlich geregelt, dass: „Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ... ein nach den Regeln des HGB zu berechnender Anspruch aus der durchschnittlichen Provision der letzten drei Jahre ermittelt (wird), welcher die Tätigkeit gemäß HGB berücksichtigt. Herr C war in der Zeit vom 01.01.1998 - 30.06.2007 als freier Vermittler, selbständig für die Agentur tätig."

Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin zum 31.07.2013 gekündigt. Wegen der Beendigung schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Prozessvergleich. Ansprüche auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch wurden nicht mit verglichen. Der Arbeitnehmer erhob deswegen Stufenklage und verlangte, über alle durch ihn vermittelten Verträge aus dem Zeitraum seiner selbständigen Tätigkeit vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2007 einen vollständigen Buchauszug zu erteilen und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern.

Zunächst musste sich das LAG mit der oben dargestellten arbeitsvertraglichen Klausel befassen. Im Zusammenhang mit den Vorentwürfen des Arbeitsvertrages kam das LAG zu dem Ergebnis, dass die Parteien mit ihrer Formulierung, dass dem Arbeitnehmer „nach den Regeln des HGB“ im Falle der Kündigung ein Anspruch zusteht, nur ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB gemeint sein kann, auch wenn diese Vereinbarung für ein Arbeitsverhältnis untypisch ist.

Dieser zwischen den Parteien vereinbarte Ausgleichsanspruch sei nicht begrenzt auf die letzten drei Jahre der selbständigen Tätigkeit des Arbeitnehmers als freier Vermittler. Vielmehr wollten die Parteien durch diese vertragliche Vereinbarung eine dauerhafte Regelung schaffen. Die Arbeitgeberin sollte sich aus dem Arbeitsverhältnis nicht ohne Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers lösen können. Ein endgültiger Verlust des Ausgleichsanspruches des Arbeitnehmers nach dem Ende seiner selbständigen Tätigkeit zum 30.06.2007 wurde durch die vertragliche Vereinbarung vermieden.

Das LAG verneinte jedoch sowohl den Anspruch auf einen vollständigen Buchauszug als auch den Anspruch auf eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines solchen Auszuges an Eides statt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch nicht aus § 87 c Abs. 2 HGB abgeleitet werden könne. Die Anwendung der Regelung des HGB sei nur bei Handelsvertretern und bei Arbeitnehmern, die auf Provisionsbasis tätig sind, gegeben. Zudem, so dass LAG, hätten die Parteien die Höhe des Ausgleichsanspruchs in der oben dargestellten arbeitsvertraglichen Vereinbarung fest geregelt. Der Ausgleich sollte sich aus der durchschnittlichen Provision der letzten drei Jahre ergeben. Eine Prognose von zu erwartenden Unternehmensvorteilen und Provisionsverlusten, für die es auf einen Buchauszug ankommen könnte, war also gerade nicht erforderlich. Insbesondere könne der Arbeitnehmer den Anspruch nicht damit begründen, dass er noch keine nachvollziehbare Abrechnung seines Ausgleichsanspruches erhalten habe. Das LAG vertrat die Auffassung, dass der Kläger den ihm zustehenden Ausgleich auf der Grundlage der erhaltenen Provisionsabrechnungen aus dem Arbeitsverhältnis berechnen könne.

Weil dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht gewährt wurde, lehnte das LAG auch den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszuges an Eides statt ab.

Praxisempfehlung

Wird in einem Arbeitsverhältnis auf Vorschriften des HGB zum Handelsvertreterrecht Bezug genommen, die auf das Arbeitsverhältnis keine unmittelbare Anwendung finden, ist der Bezug sehr konkret zu formulieren bzw. die in Bezug genommenen Paragrafen des HGB konkret zu benennen bzw. wörtlich wiederzugeben. Die Vorschriften des HGB finden auf Arbeitsverhältnisse in der Regel keine Anwendung. Analog werden diese Vorschriften nur dann angewendet, wenn der Arbeitnehmer den gleichen Schutz wie ein Handelsvertreter benötigt. Um also das zwischen den Parteien Gewollte rechtssicher zu vereinbaren, ist es erforderlich, die vertraglichen Klauseln rechtssicher zu formulieren.

 

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Beate Puplick Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fachanwältin für Familienrecht Wirtschaftsmediatorin

Cordula Zimmermann Fachanwältin für Arbeitsrecht

 

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