OLG München , Urt. v. 16.07.2014 - 13 U 4413/13; BGH Beschluss v. 17.05.2017 - VII ZR 222/14
Das Praxisproblem
Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Umplanungskosten für die Nachbesserung eigener mangelhafter Planungsleistungen
des Architekten als Kosten der Erfüllung grundsätzlich nicht vom Haftpflichtversicherungsvertrag des Architekten gedeckt sind. Der Architekt hat daher ein hohes Interesse daran, die Änderungsplanung zur Mängelbeseitigung selbst erbringen zu können, um Kosten zu sparen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Architekt bei der Errichtung eines Wohnhauses aus Sichtbeton erhebliche Planungsmängel verursacht hatte. Nachdem sich später Mängel zeigten, beauftragte der Bauherr zur erforderlichen Mängelbeseitigung und der hierfür notwendigen Planungsleistungen einen anderen Architekten. Die hierfür anfallenden Kosten machte der Bauherr gegenüber dem ersten Architekten als Schadenersatz geltend. Dagegen wehrte sich der Architekt mit der Begründung, er habe ein werkvertragliches Nachbesserungsrecht, welches ihm der Bauherr rechtswidrig genommen habe.
Mit diesem Argument hatte der Architekt keinen Erfolg, wie der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt hat.
Dem Beklagten sei ein Planungsdefizit dergestalt vorzuwerfen, dass eine hoch problematische Bauweise gewählt wurde, ohne vor Baubeginn in Rechnung zu stellen, dass hierbei auftauchende Probleme einer ausreichenden Vorplanung bedürfen. Im konkreten Fall war es daher dem Bauherrn aufgrund der erheblichen Planungsmängel nicht mehr zumutbar, den ersten Architekten mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Vielmehr durfte er unmittelbar einen anderen Architekten beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten geltend machen.
Die Praxisempfehlung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht dem Architekten grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Hier ist aber eine Abwägung zu treffen. Hat der Architekt gezeigt, dass er zu einer mangelfreien Planung nicht in der Lage ist, so kann der Bauherr unmittelbar einen Dritten mit der Mängelbeseitigung beauftragen.
Ob eine solche Unzumutbarkeit tatsächlich vorliegt, ist für den Einzelfall genau zu prüfen. Holen Sie sich im Zweifelsfall vorab anwaltlichen Rat ein.